Rom I-Verordnung

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (WIR) kein 593/2008

von 17 Juni 2008 r.

auf das Recht auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende (Rom I)

EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere. 61 leuchtet. c) i art. 67 Absatz. 5 Bindestrich drugie,

davon,

Gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-und Sozialausschuss [1],

Gemäß dem Verfahren des Artikels. 251 Vertrag [2],

und unter Berücksichtigung, Die folgenden:

(1) Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, Sicherheit und des Rechts. Zur schrittweisen Schaffung eines solchen Raums muss die Gemeinschaft auf Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu treffen.

(2) In Übereinstimmung mit Artikel. 65 leuchtet. b) Vertrags schließen diese Maßnahmen, um Maßnahmen, um die Vereinbarkeit der geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten zu ermutigen über das anwendbare Recht und Gerichtsstand sind.

(3) Der Europäische Rat auf seiner Tagung in Tampere am 15. - 16 Oktober 1999 r. genehmigt den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und forderte den Rat und die Kommission, ein Programm von Maßnahmen zur Umsetzung dieses Prinzips.

(4) Auf 30 November 2000 r. Rat hat eine Gemeinsame Kommission und den Rat des Maßnahmenprogramms, das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen umsetzen [3]. Das Programm können Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen dazu beitragen, die gegenseitige Anerkennung von Urteilen.

(5) Das Haager Programm [4] angenommen vom Europäischen Rat auf 5 November 2004 r. aufgerufen, aktiv ihre Arbeit an der Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse (“Rom I”).

(6) Zur Erhöhung der Vorhersehbarkeit der den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, Gewissheit über das anzuwendende Recht und die Freizügigkeit der Urteile reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erfordert, bis in den Mitgliedstaaten der Kollisionsnormen zwingen bezeichnen die gleiche nationale Recht unabhängig von, das Gericht in dem Staat Klage erhoben wird.

(7) Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (WIR) kein 44/2001 von 22 Dezember 2000 r. über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen [5] (“Ich Bruksela”) und der Verordnung (WIR) kein 864/2007 Europäischen Parlaments und des Rates vom 11 Juli 2007 r. auf dem Recht, das auf Nicht- (“Rom II”) [6].

(8) Familienverhältnisse sollten die Verwandtschaft in gerader Linie zu decken, HEIRAT, Affinität und Blutsverwandtschaft in der Seitenlinie. Die Bezugnahme in Artikel. 1 Absatz. 2 auf Verhältnisse, die mit ähnlichen Wirkungen der Ehe oder anderen familiären Beziehungen sollten in Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats, interpretiert werden, zur Regelung der Angelegenheit.

(9) Verbindlichkeiten aus Wechseln, Schecks, Schuldscheinen und sonstigen Wertpapieren muss auch die Konnossemente, in denen die Pflichten des Konnossements aufgrund seiner Marktfähigkeit.

(10) Die Verbindlichkeiten aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags durch Artikel fallenden. 12 Regulierung (WIR) kein 864/2007. Aus diesem Grund sollten solche Verpflichtungen aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(11) Die Freiheit der Wahl durch das Gesetz sollte eine der Grundlagen eines Systems der Kollisionsnormen für vertragliche Verpflichtungen.

(12) Einer der Faktoren bei der Bestimmung getroffen, oder Rechtswahl Ergebnis in eindeutiger Weise, sollte Vereinbarung zwischen den Parteien gewährt ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig für Streitigkeiten aus dem Vertrag zu lösen.

(13) Diese Verordnung schließt nicht aus, die Einbeziehung der Vertragspartner - im Wege einer inhaltlichen Indikation - die Bestimmungen des Gesetzes mit Ausnahme eines nationalen oder internationalen Konventionen.

(14) Sollte die Gemeinschaft in angemessener Rechtsinstrument zu erlassen, die Regelung der sachlichen Anwendungsbereich der vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen, Instrument kann eine solche Regelung kolizyjnoprawny Rechtswahl durch die Parteien genehmigen.

(15) Wenn die Wahl des anwendbaren Rechts und alle anderen Elemente des Sachverhalts in einem anderen Land als gelegen, dessen Recht gewählt worden, dass der Rechtswahl sollte nicht die Anwendung der genannten Bestimmungen dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden. Dieses Prinzip sollte unabhängig davon gelten,, oder Wahl des Rechts hat sich durch einen Vertrag eines ausländischen Gerichtes ergänzt worden. Gegeben, es nicht beabsichtigt, wesentliche Änderungen in Bezug auf Artikel machen. 3 Absatz. 3 Konvention 1980 r. das Recht auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende [7] (“Übereinkommen von Rom”), Wortlaut dieser Vorschrift sind so eng wie möglich an den Wortlaut von Artikel eingestellt werden. 14 Regulierung (WIR) kein 864/2007.

(16) Um dies zu erreichen, das Hauptziel der vorliegenden Verordnung, es ist, die Rechtssicherheit im europäischen Rechtsraum zu gewährleisten, Kollisionsnormen sollten vorhersehbar so weit wie möglich. Die Gerichte sollten allerdings über ein gewisses Ermessen Autorität, Bezug auf die Bestimmung des Gesetzes, welches ist am engsten mit dem Fall verbunden.

(17) Im Hinblick auf die Rechtsprechung in Ermangelung einer Rechtswahl, Konzepte “Bereitstellung von Dienstleistungen” ich “Sale of Goods” in der gleichen Weise interpretiert werden, die im Fall der Anwendung des Artikels. 5 Regulierung (WIR) kein 44/2001 die, in dem diese Verordnung beinhaltet den Verkauf von Waren und Dienstleistungen. Obwohl Franchiseverträge und Vertriebsverträge sind Verträge über Dienstleistungen, unterliegt besonderen Regeln.

(18) Im Hinblick auf die Rechtsprechung in Ermangelung einer multilateralen System der Wahl sein sollte Systemen, , in dem die Transaktion durchgeführt wird, wie die geregelten Märkte und multilateralen Handelsplattformen, im Sinne des Artikels. 4 Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21 April 2004 r. über Märkte für Finanzinstrumente [8], unabhängig von der, ob sie in einem zentralen.

(19) Wenn keine Rechtswahl getroffen, Dieses Recht sollte im Einklang mit dem Grundsatz der besonderen Art des Auftrags ermittelt werden. Kann eine Einigung nicht zu einem der aufgelisteten Arten zugeordnet werden, oder die Komponenten des Vertrages gehören zu mehr als einer der angegebenen Arten von Verträgen, anwendbare Recht sollte das Recht des Staates sein, die die Partei benötigt, um die charakteristische Leistung des Vertrages zu erfüllen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei, die aus einer Reihe von Rechten und Verantwortlichkeiten, diese auf mehr als einem der genannten Arten von Verträgen, die charakteristische Leistung des Vertrages bestimmt werden müssen, gegeben sein Wesen.

(20) Wird der Vertrag offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem verbunden, die in Artikel. 4 Absatz. 1 ODER 2, Korrektive Regel in diesen Vorschriften sollten für die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Landes bieten. Um den Zustand zu bestimmen, sollten unter anderem berücksichtigen,, ob der Vertrag nicht über sehr enge Verbindungen zu einem anderen Vertrag oder einer anderen Vereinbarung.

(21) In Ermangelung einer Rechtswahl, das Gesetz kann nicht auf der Grundlage der Zuteilung oder Vertrag für eine der angegebenen Arten von Verträgen bestimmt werden, oder auf der Grundlage der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei verpflichtet, die charakteristische Leistung des Vertrages zu erfüllen, das Recht des Staates,, , mit dem es am engsten verwandten. Um den Zustand zu bestimmen, sollten unter anderem berücksichtigen,, ob der Vertrag nicht über sehr enge Verbindungen zu einem anderen Vertrag oder einer anderen Vereinbarung.

(22) Im Hinblick auf die Auslegung von Verträgen zur Beförderung von Gütern wird voraussichtlich keine wesentliche Änderung in Bezug auf Artikel einführen. 4 Absatz. 4 Der dritte Satz des Übereinkommens von Rom. KONSEQUENT, der Beförderungsvertrag von Gegenständen gilt als einer Einigung über eine Reisecharter und andere Verträge behandelt werden, die in erster Linie für die Beförderung von Gütern verwendet. Für die Zwecke dieser Verordnung, “Absender” sollte für jede Person beziehen, welche einen Beförderungsvertrag mit dem Träger, ein Konzept “Träger” sollte den Parteien des Vertrages beziehen, wer ist verpflichtet, Waren zu transportieren, unabhängig von der, wenn es ermöglicht den Transport.

(23) In Bezug auf die Verträge mit den Parteien als die schwächere Seite angesehen wird muss durch Kollisionsnormen geschützt werden, die günstiger sind als die allgemeine Regelung.

(24) Besonders in Bezug auf Verbraucherverträge Gesetz Regel sollte eine Reduzierung der Kosten für die Beurteilung von Fällen, wo der Streitwert ist in der Regel klein, und die Entwicklung der Fernabsatzes. Die Vereinbarkeit mit der Verordnung (WIR) kein 44/2001 erfordert sowohl einen Verweis auf das Kriterium der ausgerichteten Tätigkeit als Voraussetzung für die Anwendung der Normen des Verbraucherschutzes, und einheitliche Auslegung des Begriffs in der Verordnung (WIR) kein 44/2001 und in dieser Verordnung, unter Berücksichtigung, dass der Gemeinsame Rat und Kommission Erklärung zu Artikel. 15 Regulierung (WIR) kein 44/2001 war, DASS “Aby Kunst. 15 Absatz. 1 leuchtet. c) anwenden, zu wenig, Unternehmen seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Verbrauchers oder in Richtung einer Gruppe von Mitgliedstaaten, einschließlich des Staates zielen; es ist auch notwendig, dass der Vertrag wurde im Rahmen seiner Aktivitäten abgeschlossen”. Die Erklärung auch daran erinnert,, DASS “sam fakt, dass die Website verfügbar ist, nicht ausreichend für die Anwendung des Artikels. 15; es ist auch notwendig,, Dies ermöglichte es der Partei bei Fernabsatzverträgen und dass eine solche Vereinbarung zu schließen war eigentlich mit allen Mitteln unterzeichnet. Zur gleichen Sprache oder die Währung eine Website ist kein relevanter Faktor”.

(25) Die Verbraucher sollten durch diese Regelungen in Kraft, werden in ihrem Land des gewöhnlichen Aufenthalts geschützt, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden, vorausgesetzt, dass der Vertrag mit einem Verbraucher infolge der Ausübung von dem Unternehmer in diesem Land der Betriebs-oder Geschäftsgeheimnisse abgeschlossen. Der gleiche Schutz sollte gewährleistet sein, wenn der Unternehmer, obwohl sie keine geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit im Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers, irgend einem Wege ihre Tätigkeit auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ein Vertrag als Ergebnis einer solchen Tätigkeit abgeschlossen.

(26) Für die Zwecke dieser Verordnung auf Finanzdienstleistungen wie Wertpapierdienstleistungen und der Investitionstätigkeit und Nebenleistungen, die der Gewerbetreibende dem Verbraucher zur Verfügung gestellt, gemäß Abschnitt A und B des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG, und für Verträge über den Verkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, egal, ob sie durch Richtlinie 85/611/EWG des Rates fallen 20 Dezember 1985 r. zur Koordinierung der Rechts-, Rechts-und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) [9], Artikel angewendet werden sollte. 6 diese Verordnung. In der Folge verwies auf die Bedingungen der Aktienausgabe oder öffentliches Angebot von Wertpapieren oder zur Zeichnung und Rücknahme von Anteilen an Anlagegesellschaften, werden alle Elemente der Emittent bzw. Anbieter gegenüber dem Verbraucher zählen, Ohne diese Sondereffekte, welche auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen.

(27) Die allgemeine Regel für die Kollision von Verbraucherverträgen gemacht werden, sollte es Ausnahmen geben. Eine solche Ausnahme ist, dass, dass die allgemeine Regel sollte nicht bei Verträgen, im Zusammenhang mit einem dinglichen Recht an unbeweglichen Sachen oder das Recht auf Eigentum nutzen, sofern eine solche Vereinbarung umfasst den Einsatz der Timesharing im Sinne der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26 Oktober 1994 r. der Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb des an Immobilien im Rahmen eines Timesharing verwenden [10].

(28) Es ist wichtig, um sicherzustellen,, von der allgemeinen Regel für Verbraucherverträge unterliegen nicht den Rechten und Pflichten darstellen Finanzinstruments, da dies zu einer Situation führen,, wo verschiedene Rechtsvorschriften zweckmäßig wären, für jedes der Instrumente ausgestellt, und damit ihren Charakter ändern und verhindern, dass ihre Emissionen und zur Abgabe des Angebots. GLEICH, im Falle einer Emission oder produzieren solche Instrumente im Angebot, Das Vertragsverhältnis zwischen dem Emittenten oder Anbieter und dem Verbraucher sollten nicht unbedingt durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers geregelt, weil es notwendig ist, um die Einheitlichkeit der Bedingungen für die Ausgabe zu gewährleisten oder bieten. Die gleiche Regelung sollte den multilateralen Systemen durch Artikel fallen. 4 Absatz. 1 leuchtet. h), was sollte zur Verfügung gestellt werden, dass das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht in Konflikt mit den Vorschriften für Verträge, die im Rahmen dieser Regelungen kommen, oder eingegangen mit dem Betreiber solcher Systeme.

(29) Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten, welche die Bedingungen der Aktienausgabe, öffentliches Angebot oder ein öffentliches Übernahmeangebot auf Wertpapiere und Verweise auf die Zeichnung und Rücknahme von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen sollten sich diese Bedingungen, keine Fragen, UNTER ANDEREM, Die Zuteilung der Aktien oder Anteile, Rechte im Falle einer Überzeichnung, das Widerrufsrecht und damit zusammenhängenden Fragen in Zusammenhang mit dem Angebot, sowie Fragen, im Sinne des Artikels. 10, 11, 12 ich 13, wodurch, dass alle Elemente der vertraglichen Verpflichtungen des Emittenten bietet für den Verbraucher oder den Lieferanten unterliegen einem Gesetz.

(30) Für die Zwecke dieser Verordnung in den Finanzinstrumenten und Wertpapieren Instrument verstanden werden sollte, im Sinne des Artikels. 4 Richtlinie 2004/39/EG.

(31) Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten nicht auf den Betrieb einer formellen Vereinbarung als System bezeichnet sich auf Artikel. 2 leuchtet. ein) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19 Mai 1998 r. auf die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs-und Wertpapierabwicklungssystemen [11].

(32) Im Zusammenhang mit der besonderen Natur des Beförderungs-und Versicherungsverträge sollten spezifische Bestimmungen ein angemessenes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und Versicherungsnehmer. Daher Artikel. 6 sollte nicht im Falle von besonderen Vereinbarungen gelten.

(33) Ist ein Versicherungsvertrag nicht, die Großrisiken deckt mehr als ein Risiko, von denen mindestens eines in einem Mitgliedstaat ansässig, und mindestens einen in einem Drittland, Besondere Regelungen für Versicherungsverträge in dieser Verordnung enthaltenen gilt nur für Versicherungsrisiken oder Risiken, die in einem Mitgliedstaat oder in Staaten gelegen.

(34) Die Regel für individuelle Arbeitsverträge sollten nicht die Anwendung der zwingenden Bestimmungen Staat, auf die der Arbeitnehmer wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom geschrieben 16 Dezember 1996 r. über die Entsendung von Arbeitnehmern in der Erbringung von Dienstleistungen [12].

(35) Sollte nicht der Schutz entzogen wird Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des entzogen werden, von denen nicht durch Vertrag oder aus denen abgewichen werden Ausnahmeregelung ist nur zum Wohle der Mitarbeiter möglich.

(36) In Bezug auf individuelle Arbeitsverträge - Bereitstellung von Arbeit in einem anderen Land sollte als vorläufig zu betrachten, wenn der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Aufgaben im Ausland ist wieder in das Herkunftsland zu arbeiten. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit dem ursprünglichen Arbeitgeber oder einem Arbeitgeber, der zur selben Unternehmensgruppe, wie der ursprüngliche Arbeitgeber, sollte nicht ausschließen, Anerkennung von, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet in einem anderen Land vorübergehend.

(37) Gründe des öffentlichen Interesses rechtfertigen, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten zu appellieren, in Ausnahmefällen, Die Verwendung von Ausnahmen ordre public und Eingriffsnormen anwenden können. IDEE “zwingenden Bestimmungen” aus der Formulierung zu unterscheiden “Regeln, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden”, und die Interpretation des Konzepts sollen restriktiver sein.

(38) Im Zusammenhang mit der Zuordnung Frist “BEZIEHUNG” sollte klar zum Ausdruck bringen, że Kunst. 14 Absatz. 1 gilt auch für die Effekte Dispositiv Zuordnung zwischen dem Verkäufer und Käufer, in diesen Rechtsgebieten, Vertrag unvereinbar sind getrennt von den Auswirkungen der Bindung betrachtet. Der Begriff “BEZIEHUNG” sollte nicht als Bezugnahme auf jede Beziehung, die zwischen dem Verkäufer und Käufer existieren kann ausgelegt werden. Insbesondere sollte es nicht die vorläufigen Fragen der Übertragung einer Forderung. Dieser Begriff sollte sich ausschließlich auf Aspekte beschränkt werden, Welche sind von unmittelbarer Relevanz für die Übertragung einer Forderung.

(39) Die Rechtssicherheit erfordert eine klare Definition des gewöhnlichen Aufenthalts, insbesondere für Unternehmen und andere Einrichtungen, Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht mit. Im Gegensatz zu Artikel. 60 Absatz. 1 Regulierung (WIR) kein 44/2001, das legt drei Kriterien, Kollisionsnorm soll auf ein einziges Kriterium begrenzt werden; sonst würden die Parteien nicht in der Lage, das anzuwendende Recht auf ihren Fall voraussehen.

(40) Vermeiden Dispersion der Kollisionsnormen auf zahlreiche Rechtsinstrumente und Unterschiede zwischen diesen Normen. Diese Verordnung sollte nicht ausschließen, die Möglichkeit der Aufnahme von Kollisionsnormen für vertragliche Verpflichtungen gegenüber den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf besondere Gegenstände.

Diese Verordnung sollte nicht die Anwendung anderer Instrumente zur Festlegung von Vorschriften für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu unterstützen, wenn sie nicht in Verbindung mit dem Gesetz in dieser Verordnung bezeichneten angewendet werden. Die Anwendung des Gesetzes durch diese Verordnung wurden, sollte nicht den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen durch gemeinschaftliche Instrumente geregelt, wie z. B. die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8 Juni 2000 r. über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) [13].

(41) Um die internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, sollte diese Verordnung nicht auf internationale Übereinkommen, eine Partei, zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung, einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Um die Verfügbarkeit von Regeln in diesem Bereich zu erhöhen, wird die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht die Liste der einschlägigen internationalen Übereinkommen auf der Grundlage von Informationen von den Mitgliedstaaten bereitgestellten etabliert.

(42) Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verfahren und Bedingungen, nach denen die Mitgliedstaaten würden ermächtigt, Verhandlungen zu führen und in ihrem eigenen Namen Übereinkünfte mit Drittländern in Einzel-und Ausnahmefällen, in Teilbereichen des Familienrechts werden, die, die Bestimmungen enthalten, auf dem Recht auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende.

(43) Daher wird die, das Ziel dieser Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden, von wegen ihres Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, Kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip tätig werden. 5 Vertrag. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das, Was ist notwendig, um dieses Ziel zu erreichen.

(44) In Übereinstimmung mit Artikel. 3 Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Irland hat seine Wunsch mitgeteilt, in der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen.

(45) In Übereinstimmung mit Artikel. 1 ich 2 Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und unbeschadet des Artikels. 4 Dieses Protokoll, Das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligen, ist nicht bindend und gilt nicht für.

(46) In Übereinstimmung mit Artikel. 1 ich 2 Protokoll über die Position Dänemarks, im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligen, nicht bindend und nicht anwenden,

Folgende Verordnung erlassen:

KAPITEL I

SCOPE

ARTIKEL 1

Der Umfang der

1. Sind auf vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil-und Handelssachen im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten anwenden.

Diese Verordnung gilt nicht gelten insbesondere für Einnahmen, Zoll-und Verwaltungs-.

2. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen:

ein) die Geschäfts-und Handlungsfähigkeit sowie gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, vorbehaltlich des Artikels. 13;

b) Verpflichtungen aus der familiären Beziehungen und Beziehungen, die durch das Gesetz für sie als Recht für mit ähnlicher Wirkung, einschließlich der Unterhaltspflichten;

c) Verpflichtungen, die sich aus ehelichen, der Güterstände in der Beziehung unter dem Gesetz für sie anerkannte Recht für mit der Ehe vergleichbare Wirkungen und Erbrecht, einschließlich Testamenten;

d) Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Schuldscheinen und sonstigen Wertpapieren auf, in denen die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren ergeben sich aus ihre Marktfähigkeit;

und) Rückstellungen für Schieds-und Gerichtsstandsvereinbarungen;

f) Fragen des Gesellschaftsrechts und die sonstigen juristischen Personen oder nicht-, wie die Schaffung, durch Eintragung oder auf andere Weise, Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit, interne Organisation oder die Auflösung von Gesellschaften und anderen Organisationen, die mit Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht mit, und die persönliche Haftung der Gesellschafter und Behörden für die Verbindlichkeiten eines solchen Unternehmens oder der Körperschaft;

g) Frage, ob der Agent in der Lage, Verbindlichkeiten von Dritten im Namen der Personen, die von ihnen oder ob das Board oder eine andere Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einer Nicht-Dritte können Verpflichtungen für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft oder juristischen Person entstehen vertreten übernehmen;

h) SCHAFFUNG “Trusts” und die rechtlichen Beziehungen zwischen den Gründern, Treuhändern und den Begünstigten;

ich) Verpflichtungen aus Verhandlungen vor Abschluss;

j) Versicherungsvertrages, die sich aus Maßnahmen, die von anderen Organisationen als Unternehmen durchgeführt, im Sinne des Artikels. 2 Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5 November 2002 r. über Lebensversicherungen [14], deren Ziel ist es, Mitarbeiter oder Personen, die auf eigene Rechnung stellen, aus der Pflanze oder der Unternehmensgruppe, oder zu einer bestimmten Gruppe oder Berufsgruppen, Leistungen im Falle von Tod oder Überleben, Unterbrechung oder Minderung der Erwerbstätigkeit, Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall.

3. Diese Verordnung gilt nicht für den Beweis und das Verfahren anwendbar, unbeschadet des Artikels. 18.

4. In dieser Verordnung bedeutet der Begriff “Mitgliedstaat” Mitgliedstaaten, die den, auf die diese Regel gilt. Artikel. 3 Absatz. 4 i art. 7 Allerdings bedeutet dieser Begriff die Gesamtheit der Mitgliedstaaten.

ARTIKEL 2

Die weit verbreitete Verwendung von

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist unabhängig davon gelten,, ob es das Recht des Mitgliedstaats,.

KAPITEL II

EINHEITLICHE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 3

Die Freiheit der Wahl

1. Vereinbarung gilt das Recht gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich oder eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles vorgenommen werden. Parteien entscheiden können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur einen Teil.

2. Die Parteien können jederzeit vereinbaren, um, dass der Vertrag wird von anderen als ein regiert werden, die für diesen Vertrag war zuvor angemessen auf Basis von früheren Auswahlen in Übereinstimmung mit diesem Artikel oder aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung gestellt. Änderung des Gesetzes nach dem Abschluss des Vertrages gemacht hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrages wegen der Form im Sinne des. 11 noch die Rechte Dritter.

3. Sind alle anderen Elemente der Tat zum Zeitpunkt der Wahl in einem anderen Land als gelegen, dessen Recht gewählt worden, Wahl der Parteien keinen Einfluss auf die Anwendung der genannten Vorschriften dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden.

4. Sind alle anderen Elemente der Tat zum Zeitpunkt der Wahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, der Parteien, Wahl des anwendbaren Rechts als mit dem Recht des Mitgliedstaats, berührt nicht die Anwendung des Gemeinschaftsrechts, gegebenenfalls in Form, in dem sie in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden.

5. Die Existenz und Gültigkeit der Vereinbarung der Parteien über das anwendbare Recht nach den Bestimmungen des Artikels. 10, 11 ich 13.

ARTIKEL 4

Law in Abwesenheit der Wahl

1. In Bezug auf die, in denen keine Wahl wurde der Vertrag im Einklang mit Artikel gemacht. 3 und unbeschadet des Artikels. 5-8, den Vertrag maßgebende Recht ist wie folgt:

ein) Vertrag über den Verkauf von Waren wird vom Staat geregelt, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

b) Service-Vertrag ist geregelt, in dem der Anbieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) ABKOMMEN, das Thema ist rechts in vorhandene Immobilien oder das Recht auf Eigentum nutzen, bestimmt sich, wo sich die Immobilie befindet;

d) unabhängig von der Nummer. c), Vereinbarung für die vorübergehende Nutzung von Grundstücken für den persönlichen Gebrauch, Schluss für einen Zeitraum von höchstens sechs aufeinander folgende Monate, bestimmt sich, in denen die Gutachter die Verwendung der Eigenschaft seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorausgesetzt, dass die Einnahme, um eine natürliche Person bedienen ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im selben Land;

und) Franchise-Vertrages geregelt sein sollen, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

f) Verteilung Vertrag geregelt, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

g) Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen werden, in dem Sie Bieten, wenn dieser Ort bestimmt werden kann;

h) Einigung im multilateralen System, welche Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, von einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten unter die Definition von Kunst. 4 Absatz. 1 Artikel 17 Richtlinie 2004/39/EG, unter nicht-diskretionäre Regeln, und das ist ein Gesetz unterliegen, Gegenstand dieser besonderen Gesetz.

2. ABKOMMEN, der nicht unter Absatz genannten. 1 oder deren Komponenten unter mehr als einer der Fälle fallen würde, im Sinne des Absatzes. 1 leuchtet. ein) h), bestimmt sich, die die Partei benötigt, um die charakteristische Leistung des Vertrages zu erfüllen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

3. Wenn alle Umstände des Falles ist klar,, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Land als dem nach Absatz verbunden. 1 ODER 2, das Recht dieses Landes.

4. Wenn Sie nicht bestimmen kann, das anwendbare Recht in Übereinstimmung mit Absatz. 1 ODER 2, Vertrages geregelt sein sollen, das ist die engste Verbindung.

ARTIKEL 5

Beförderungsvertrag

1. In Bezug auf die, in dem es die Wahl des anzuwendenden Rechts den Vertrag zur Beförderung von Gütern im Einklang mit Artikel. 3, Recht, das auf einem solchen Vertrag ist das Gesetz der, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorausgesetzt, dass im gleichen Land ist ein Ort der Übernahme der Ware oder der Ort der Lieferung, oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Absenders. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, das Recht des Staates,, in denen die Parteien vereinbarten Lieferort.

2. In Bezug auf die, Was wurde nicht das Recht, das auf den Vertrag zur Beförderung von Personen im Einklang mit dem zweiten Absatz gewählt, im Beförderungsvertrag geregelt, in dem der Fluggast seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorausgesetzt, dass im gleichen Land der Abgangs-oder Bestimmungsort. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, das Recht des Staates,, in dem der gewöhnliche Aufenthalt des Trägers.

B. Gesetz über den Vertrag über die Beförderung von Personen im Einklang mit Artikel. 3 Parteien dürfen sich nur das Recht des Staates,, wobei:

ein) Passagier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ODER

b) der Träger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ODER

c) der Sitz der zentralen Verwaltung des Trägers; ODER

d) der Abgangs-; ODER

und) der Bestimmungsort.

3. Wenn alle Umstände des Falles ist klar,, dass der Vertrag - in Ermangelung einer Wahl - eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist als der in Absatz angegeben. 1 ODER 2, das Recht dieses Landes.

ARTIKEL 6

Verbraucherverträge

1. Unbeschadet des Artikels. 5 ich 7 unterzeichnet von einer Person, um, das man als nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden (“konsument”), mit einer anderen Person in berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (“UNTERNEHMER”) bestimmt sich, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich der Gewerbetreibende:

ein) verfolgt seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Land, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ODER

b) mit allen Mitteln, eine solche Tätigkeit auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates;

und der Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Tätigkeit.

2. Abweichend von den Absätzen. 1, für den Auftrag, welche die Voraussetzungen des Absatzes. 1, Parteien dürfen sich das anwendbare Recht in Übereinstimmung mit Artikel. 3. Eine solche Wahl kann nicht in daß dem Verbraucher der Schutz nach den Bestimmungen des gewährten führen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden, nach dem Recht, dass in Übereinstimmung mit Absatz. 1 wäre in Ermangelung geeigneter Wahl.

3. Wenn Sie nicht die Voraussetzungen des Absatzes zufrieden. 1 leuchtet. ein) I b), Gesetz über das Vertragsverhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer ist gemäß Artikel bestimmt. 3 ich 4.

4. Die Absätze 1 ich 2 gilt nicht für:

ein) Dienstleistungsverträge, Werden Leistungen, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, ausschließlich in einem anderen Land als dem, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

b) Beförderungsverträge mit Ausnahme der Verträge über Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates 13 Juni 1990 r. über Pauschalreisen, Urlaub und Pauschalreisen [15];

c) Verträge, im Zusammenhang mit einem dinglichen Recht an unbeweglichen Sachen oder das Recht auf Eigentum nutzen, andere als Verträge, im Zusammenhang mit einem an Immobilien auf Teilzeitnutzungsrechten im Sinne der Richtlinie 94/47/EG;

d) Rechte und Pflichten darstellt, ein Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, die die Bedingungen für die Ausstellung und öffentliche Angebot sind, öffentliches Übernahmeangebot von Wertpapieren, sowie Zeichnung und Rücknahme von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern diese Tätigkeiten stellen nicht die Erbringung von Finanzdienstleistungen;

und) Verträge, die unter den Anwendungsbereich des Artikels. 4 Absatz. 1 leuchtet. h).

ARTIKEL 7

Versicherungsverträge

1. Dieser Artikel gilt für Verträge, im Sinne des Absatzes. 2, unabhängig von der, ob das Versicherungsrisiko wird in einem Mitgliedstaat gelegenen, und für alle Versicherungsverträge über Risiken, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen. Dieser Artikel gilt nicht für Rückversicherungsverträge.

2. Ein Versicherungsvertrag, die Großrisiken im Sinne des Artikels. 5 leuchtet. d) Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates 24 Juli 1973 r. zur Koordinierung der Rechts-, Rechts-und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) [16] unterliegt dem Recht von den Parteien in Übereinstimmung mit Artikel ausgewählt. 3 diese Verordnung.

In Bezug auf die, in denen die Parteien haben nicht die Rechtswahl, Versicherungsvertrag geregelt, in dem der Versicherer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn alle Umstände des Falles ist klar,, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, das Recht dieses Landes.

3. Im Fall von Versicherungsverträgen andere als Verträge nach Ziffer. 2 als das anwendbare Recht die Parteien entscheiden können, gemäß Artikel. 3, BLOß:

ein) nach dem Recht des Mitgliedstaats, , in dem Versicherungs-Risiko belegen ist, wenn die Vereinbarung;

b) Staatsgesetz, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) im Falle der Lebensversicherung - nach dem Recht des Mitgliedstaats,, Versicherungsnehmer ist eine nationale;

d) im Falle der Versicherungsverträge über Risiken auf Schadensfälle beschränken, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat,, in dem das Risiko ist die Versicherung - das Recht dieses Staates;

und) wenn der Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsvertrag im Rahmen dieses Absatzes eine gewerbliche oder industrielle, oder der freien Berufe, ein Versicherungsvertrag besteht aus mindestens zwei Versicherungsrisiken mit diesen Aktivitäten verbundenen und befindet sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten - das Recht eines dieser Mitgliedstaaten oder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherungsnehmers.

Wenn in den Fällen nach Buchstabe. ein), b) lub e) Mitgliedstaaten, genannten, geben mehr Freiheit, um das Gesetz auf den Vertrag anwendbaren wählen, Parteien können von dieser Freiheit nehmen.

In Bezug auf die, in denen die Parteien nicht in Übereinstimmung mit diesem Absatz getroffen, Diese Vereinbarung unterliegt Mitgliedstaats unterliegen, , in dem Versicherungs-Risiko belegen ist, wenn die Vereinbarung.

4. Für Versicherungsverträge, wenn ein Mitgliedstaat stellt die Pflichtversicherung, Die folgenden zusätzlichen Regeln:

ein) der Versicherungsvertrag erfüllt nicht die Anforderung der Versicherung, wenn sie nicht detaillierte Bestimmungen über die Versicherung von den Mitgliedstaaten akzeptiert gehalten, was sieht die Pflicht. Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Risiko ist die Versicherung, und nach dem Recht des Mitgliedstaats, die Verhängung der Versicherungspflicht, stehen in Konflikt, die Bestimmungen der letzteren;

b) Abweichend von Absatz. 2 ich 3 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Versicherungsvertrag durch Mitgliedstaats unterliegen, die dazu auffordern, eine Versicherung.

5. Für die Zwecke. 3 der dritte Absatz und Absatz. 4, deckt der Vertrag Risiken, die in mehr als einem Mitgliedstaat belegene, ist, dass der Vertrag besteht aus einer Reihe von Verträgen, jeweils in Bezug auf einen einzigen Mitgliedstaat.

6. Für die Zwecke dieses Artikels, der Staat, in dem das Risiko ist die Versicherung, bestimmt gemäß Artikel. 2 leuchtet. d) Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates 22 Juni 1988 r. zur Koordinierung der Rechts-, Rechts-und Verwaltungsvorschriften betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und zur Festlegung von Bestimmungen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehr [17], während im Falle von Lebensversicherungen Zustand, in dem das Risiko, Staat wird im Sinne der Unternehmen. 1 Absatz. 1 leuchtet. g) Richtlinie 2002/83/EG.

ARTIKEL 8

Individuelle Arbeitsverträge

1. Ein Arbeitsvertrag unterliegt dem Recht von den Parteien in Übereinstimmung mit Artikel ausgewählt. 3. Diese Rechtswahl kann nicht auf dass dem Arbeitnehmer der Schutz nach den Bestimmungen des gewährten führen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden, nach dem Recht, was, in Abwesenheit der Wahl, wäre im Einklang mit Absatz geeignet. 2, 3 ich 4 Dieser Artikel.

2. In Bezug auf die, Was wurde nicht das Recht, das auf den individuellen Arbeitsvertrag gewählt, Vertrages geregelt sein sollen, wo, oder - wenn keine vorhanden sind - aus dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet die nach dem Vertrag. Zum Ändern des Zustands, in dem die Arbeit wird in der Regel zur Verfügung gestellt, nicht als vorübergehende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat werden.

3. Wenn Sie nicht bestimmen kann, das anwendbare Recht in Übereinstimmung mit Absatz. 2, Vertrages geregelt sein sollen, in dem der Betrieb, durch die ein Arbeitnehmer beschäftigt.

4. Wenn alle Umstände als, dass der Vertrag engere Zusammenarbeit mit einem anderen Land als den in Absatz angegeben verbunden. 2 ODER 3, das Recht dieses Landes.

ARTIKEL 9

Zwingende Vorschriften

1. Eingriffsnormen sind Vorschriften, dessen Einhaltung vom Staat für ein so wichtiges Element im Schutz der öffentlichen Interessen berücksichtigt, wie politische Organisation, sozialen oder wirtschaftlichen, dass sie auf Situationen in ihren Geltungsbereich fallen, unabhängig davon,, Welches Recht ist anwendbar auf den Vertrag nach Maßgabe dieser Verordnung.

2. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der zwingenden Bestimmungen des Forum.

3. Sie können, um die Bestimmungen für die Durchsetzung zu geben für ihre Anwendung Zustand, in dem er erfahren hat oder Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag, die, in denen diese Vorschriften machen, Erfüllung eines Vertrages ist illegal. Bei der Prüfung der Erteilung der Wirksamkeit solcher Vorschriften, berücksichtigt deren Art und den Zweck und die Folgen ihrer Anwendung oder Nichtanwendung.

ARTIKEL 10

Einigung und materielle Wirksamkeit

1. Die Existenz und die Gültigkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen gelten nach dem Gesetz beurteilt werden, in Übereinstimmung mit dieser Verordnung, wäre es angemessen, für ihre, wenn der Vertrag oder die Gültigkeit.

2. Allerdings, wenn die Umstände darauf hindeuten,, wäre es nicht angemessen, um die Auswirkungen des Verhaltens von einer der Parteien nach dem Recht zu beurteilen als nach Absatz bestimmt. 1, Diese Seite kann - um zu bestimmen,, das hat nicht auf einem Vertrag zustimmen - auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen.

ARTIKEL 11

Gültigkeit wegen der Form

1. Zwischen Personen,, , die - oder deren Vertreter - sind in dem gleichen Land zum Zeitpunkt des Abschlusses, ist wegen der Form wichtige, wenn es erfüllt die Anforderungen der Form nach dem Recht, das auf den Vertrag nach Maßgabe dieser Verordnung oder das Gesetz der angegebenen, wo der Vertrag geschlossen wurde.

2. Zwischen Personen,, , die - oder deren Vertreter - werden in verschiedenen Ländern zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet, ist wegen der Form wichtige, wenn es erfüllt die Anforderungen bezüglich der Form nach dem Recht, das auf den Vertrag nach Maßgabe dieser Verordnung oder das Gesetz der angegebenen, welche zum Zeitpunkt der Vertrag ist jede Partei oder ihres Vertreters, oder Landesrecht, in denen jede Partei war zu dieser Zeit, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

3. Einseitige Handlung, die sich auf einer Vereinbarung oder einer bereits getroffenen Vereinbarungen, einbezogen werden, ist wegen der Form wichtige, wenn sie die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebenen Form, in Übereinstimmung mit dieser Verordnung ist oder wäre auf den Vertrag anwendbaren, oder durch staatliche Gesetze, in dem dieser Akt war, oder Landesrecht, in dem die Person, Wer hat die folgende, hatte zu dieser Zeit, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

4. Die Absätze 1, 2 ich 3 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Verträge, die durch Artikel fallenden. 6. Um der Form von Verträgen, das Recht des Staates,, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

5. Abweichend von den Absätzen. 1-4, Vertrag, im Zusammenhang mit einem dinglichen Recht an unbeweglichen Sachen oder das Recht auf Eigentum nutzen, unterliegen den Vorschriften über die Form von Staat gesetzlich vorgeschriebenen, wo sich die Immobilie befindet, Ist nach diesen Rechtsvorschriften:

ein) Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, wo der Vertrag und die den Vertrag maßgebende Recht; und

b) Diese Anforderungen können nicht durch Vereinbarung abgewichen werden.

ARTIKEL 12

Geltungsbereich des Gesetzes

1. Den Vertrag anwendbares Recht im Sinne dieser Verordnung insbesondere zu gelten:

ein) seine Auslegung;

b) Erfüllung der Verpflichtungen aus;

c) in die Zuständigkeit dem Gericht durch ihn begründeten Verpflichtungen, Auswirkungen der vollständigen oder teilweisen Ausfall dieser Verpflichtungen, einschließlich der Beurteilung von Schäden, die, das Ausmaß von Regeln des Rechts;

d) verschiedene Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und der Rechte aus dem Ablauf der Zeit;

und) Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.

2. In Bezug auf die Leistung und die, im Falle mangelhafter Erfüllung genommen werden, berücksichtigt das Recht des Staates,, in dem die Erfüllung.

ARTIKEL 13

Der Mangel an Handlungsfähigkeit

In einem Vertrag zwischen Personen geschlossen, die in dem gleichen Land befinden, eine individuelle, was müsste Rechtsfähigkeit nach den Gesetzen dieses Staates handeln, kann auf der fehlenden rechtlichen Fähigkeit oder Unfähigkeit nach dem Recht eines anderen Staates geltend machen nur dann, wenn, zum Zeitpunkt des Auftrags der andere Vertragsteil wusste der fehlenden oder nichts davon wissen, weil der Fahrlässigkeit.

ARTIKEL 14

Übertragung der Forderung

1. Im Falle der Übertragung der Forderung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verkäufer und dem Käufer eine Forderung an eine andere Person (“Schuldner”) unterliegen dem Recht, in Übereinstimmung mit dieser Verordnung ist anwendbar auf einen Vertrag zwischen dem Verkäufer und Käufer.

2. RECHT, über die übertragenen Forderungen, bestimmen ihre Übertragbarkeit, Beziehung zwischen dem Zessionar und Schuldner, Annahmen die Übertragung der Forderung gegen den Schuldner und die Wirkung der Bestimmung zur Freistellung der Schuldner.

3. Das Konzept der Übertragung für die Zwecke dieses Artikels enthält eine unbedingte Abtretung von Forderungen, Übertragung von Forderungen und die Errichtung eines Pfandrechts oder einer anderen Sicherheit für Schulden.

ARTIKEL 15

Gesetzlicher Forderungsübergang

Ist eine Person der (“Gläubiger”) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person (“Schuldner”), und eine dritte Person hat die Pflicht, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er in der Tat, aufgrund dieser Verpflichtung, Recht, das auf der Verpflichtung eines Dritten bestimmt, ob und in welchem ​​Umfang die dritte Person ist berechtigt, vom Schuldner die Rechte behaupten, die berechtigt den Gläubiger gegen den Schuldner, gemäß dem Recht ihrer Beziehung.

ARTIKEL 16

Mehrere Schuldner

Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere Schuldner haftet für den gleichen Anspruch, Hat ein Gläubiger ganz oder teilweise durch einen von ihnen zufrieden, RECHT, über die Haftung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, eignet sich auch für den Schuldner ein Rückgriffsrecht gegen die übrigen Schuldner. Die anderen Schuldnern kann mit Vorwürfen, die verfügbar war, um sie an den Gläubiger, das Ausmaß von Recht, das auf ihre Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger zur Verfügung gestellt.

ARTIKEL 17

ANSTOß

ANSTOß, , das nicht durch Vereinbarung der Parteien vereinbart worden, unterliegen dem Recht, das auf Ansprüche, aus dem der Abzug vorgenommen wird,.

ARTIKEL 18

Beweis

1. Das Recht, das auf vertragliche Verpflichtung im Rahmen dieser Verordnung findet auf die, was es enthält für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen oder bestimmen die Beweislast.

2. Nachweis für einen Vertrag oder Klage kann mit allen Mitteln, unter dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist oder durch eine der Rechte nachgewiesen werden, im Sinne des Artikels. 11, nach denen der Vertrag oder die Handlung ist formgültig, vorausgesetzt, dass der Nachweis kann in dieser Weise durchgeführt werden, um das Forum.

KAPITEL III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 19

Gewöhnlichen Aufenthalt

1. Für die Zwecke dieser Verordnung Unternehmen der gewöhnliche Aufenthaltsort und andere Stellen, Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht mit, ist der Ort ihrer Hauptverwaltung.

Der gewöhnliche Aufenthalt des Einzelnen, Handeln im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, als Hauptniederlassung des Unternehmens.

2. Im Falle eines Vertrages in Verbindung mit einem Ast, Agentur oder sonstige Niederlassung, oder im Rahmen eines Vertrags eine solche Verpflichtung ist die Verantwortung der Branche, Agentur oder Zweigniederlassung, der gewöhnliche Aufenthaltsort ist der Ort dieser Branche sein, Agentur oder Zweigniederlassung.

3. Der maßgebliche Augenblick zur Feststellung gewöhnlichen Aufenthalt so ist der Vertrag während.

ARTIKEL 20

Die Ausschlusskriterien Referenzen

Für das Recht des Staates,, angegeben als angemessen im Rahmen dieser Verordnung, als die gesetzlichen Normen auf dem Land, unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts, es sei denn, diese Verordnung nichts anderes.

ARTIKEL 21

Öffentliche Ordnung am Ort des

Die Strafverfolgung, angegeben durch die vorliegende Verordnung, darf nur abgelehnt werden, wenn eine solche Anwendung ist offensichtlich unvereinbar mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen.

ARTIKEL 22

Staaten mit mehr als einer Rechtsordnung

1. Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihre eigenen Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse hat, das anwendbare Recht nach dieser Verordnung zu bestimmen, wird jede Gebietseinheit als Staat werden.

2. Mitgliedstaat, , in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse, nicht verpflichtet, diese Verordnung im Fall eines Konflikts nur auf solche Einheiten gelten.

ARTIKEL 23

Verhältnis zu anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts

Mit Ausnahme der. 7, Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung des Gemeinschaftsrechts, , der in Bezug auf besondere Gegenstände, legte sich Kollisionsrechts für vertragliche Schuldverhältnisse.

ARTIKEL 24

Beziehung zum Übereinkommen von Rom

1. Diese Verordnung ersetzt das Übereinkommen von Rom in den Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Gebiete der Mitgliedstaaten, dar, die in den territorialen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens, und die sich nicht auch für diese Regel in Übereinstimmung mit Artikel. 299 Vertrag.

2. In Bezug auf die, Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom ersetzt, jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommens sind Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung vereinbar,.

ARTIKEL 25

Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen

1. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, die Parteien - zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung - ist einer oder mehreren Mitgliedstaaten, und die Festlegung Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse.

2. Diese Verordnung ist jedoch - in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten - haben Vorrang vor den geschlossenen Übereinkommen ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die, , soweit diese Abkommen betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

ARTIKEL 26

Liste der Konventionen

1. Durch 17 Juni 2009 r. teilen der Kommission des Übereinkommens, im Sinne des Artikels. 25 Absatz. 1. Nach diesem Zeitpunkt teilen die Mitgliedstaaten die Kommission davon in Kenntnis eines dieser Übereinkommen.

2. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Mitteilung, im Sinne des Absatzes. 1, Die Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen:

ein) der Konventionen, im Sinne des Absatzes. 1;

b) Liste der Fälle beendet, im Sinne des Absatzes. 1.

ARTIKEL 27

Überprüfungsklausel

1. Durch 17 Juni 2013 r. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, Rat und dem Europäischen Wirtschafts-und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. Wenn nötig, wird der Bericht durch Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden. Der Bericht deckt:

ein) studieren auf dem Recht, das auf Versicherungsverträge und die Auswirkungen der, was würde eingeführt werden; und

b) Beurteilung der Anwendung von Artikel. 6, insbesondere die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Verbraucherschutzes.

2. Durch 17 Juni 2010 r. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, Rat und dem Europäischen Wirtschafts-und Sozialausschuss einen Bericht über die Frage der Übertragung der Forderung gegen Dritte, und die Rangfolge der Forderungen über die Rechte der anderen übertragen. Der Bericht wird begleitet, NOTFALLS, Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung und Folgenabschätzung Vorschriften ändern, eingeführt werden.

ARTIKEL 28

Anwendung in zeitlicher Hinsicht

Diese Verordnung gilt für Verträge, die nach Anwendung 17 Dezember 2009 r.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 29

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Sie gilt ab dem Datum der Anwendung 17 Dezember 2009 r., mit Ausnahme von. 26, das gilt ab dem Zeitpunkt der Anwendung 17 Juni 2009 r.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Geschehen zu Straßburg 17 Juni 2008 r.

Für das Europäische Parlament

H.-G. Pöttering

PRÄSIDENT

Im Namen des Rates

J. Lenarčič

PRÄSIDENT

[1] ABl. C 318 AUS 23.12.2006, s. 56.

[2] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29 November 2007 r. (veröffentlicht im Amtsblatt) und Beschluss des Rates vom 5 Juni 2008 r.

[3] ABl. C 12 AUS 15.1.2001, s. 1.

[4] ABl. C 53 AUS 3.3.2005, s. 1.

[5] ABl. Die 12 AUS 16.1.2001, s. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (WIR) kein 1791/2006 (ABl. Die 363 AUS 20.12.2006, s. 1).

[6] ABl. Die 199 AUS 31.7.2007, s. 40.

[7] ABl. Die 334 AUS 30.12.2005, s. 1.

[8] ABl. Die 145 AUS 30.4.2004, s. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/10/EG (ABl. Die 76 AUS 19.3.2008, s. 33).

[9] ABl. Die 375 AUS 31.12.1985, s. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Die 76 AUS 19.3.2008, s. 42).

[10] ABl. Die 280 AUS 29.10.1994, s. 83.

[11] ABl. Die 166 AUS 11.6.1998, s. 45.

[12] ABl. Die 18 AUS 21.1.1997, s. 1.

[13] ABl. Die 178 AUS 17.7.2000, s. 1.

[14] ABl. Die 345 AUS 19.12.2002, s. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/19/EG (ABl. Die 76 AUS 19.3.2008, s. 44).

[15] ABl. Die 158 AUS 23.6.1990, s. 59.

[16] ABl. Die 228 AUS 16.8.1973, s. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Die 323 AUS 9.12.2005, s. 1).

[17] ABl. Die 172 AUS 4.7.1988, s. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Die 149 AUS 11.6.2005, s. 14).