Die Verordnung Brüssel I

Verordnung (WIR) kein 44/2001

von 22 Dezember 2000 r.

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere. 61 leuchtet. c) i art. 67 Absatz. 1,

davon [1],

Nach Anhörung des Europäischen Parlaments [2],

Nach Anhörung des Wirtschafts-und Sozialausschuss [3],

und unter Berücksichtigung, Die folgenden:

(1) Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, Sicherheit und des Rechts, das garantiert den freien Verkehr von Personen. Das Ziel, schrittweise ein solches Gebiet der Gemeinschaft unter anderem, die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen muss die erforderlichen Maßnahmen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes.

(2) Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Aus diesem Grund um die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil-und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung gebunden vereinfachen.

(3) Dieser Bereich unterliegt der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne des. 65 Vertrag.

(4) Nach Angaben, die in Artikel. 5 Vertrag verankerten Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit können die Ziele dieser Verordnung nicht hinreichend von den Mitgliedstaaten erreicht werden; kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Diese Verordnung wird auf das notwendige Mindestmaß zur Erreichung dieser Ziele beschränkt und geht nicht über das, was notwendig ist, dass.

(5) Gestützt auf Artikel. 293 Vierter Gedankenstrich des Vertrags haben die Mitgliedstaaten endete am 27 September 1968 r. Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen, der Text als durch die Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten geändert werden, um das Übereinkommen [4] (nachstehend “Brüsseler Übereinkommen”). Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten beschloss den Tag 16 September 1988 r. Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen, das ist ein parallel zum Brüsseler Übereinkommen 1968 r. Diese Konventionen haben für die Revision vorgenommen worden; Rat billigte den Inhalt des überarbeiteten Textes. Die Ergebnisse in dieser Revision erzielten Ergebnisse sollten gewahrt werden.

(6) Um den freien Verkehr von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen ist eine notwendige und angemessene, die Vorschriften über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft geregelt werden, was ist verbindlich und gilt unmittelbar.

(7) Der Geltungsbereich dieser Verordnung muss sich auf alle, abgesehen von bestimmten, genau definierten Bereichen des Rechts, die wichtigsten Zivil-und Handelssachen.

(8) Streitigkeiten auf die diese Verordnung muss eine Verbindung mit dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus durch diese Verordnung gebunden. Gemeinsame Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit sollten im Prinzip gelten, wenn, wenn der Beklagte in einem dieser Mitgliedstaaten wohnhaften.

(9) Ein Angeklagter nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist unterliegen im Allgemeinen den nationalen Zuständigkeitsvorschriften, Kraft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem das Gericht, angerufenen, und ein Angeklagter in einem Mitgliedstaat niedergelassene, die nicht durch diese Verordnung gebunden, unterliegen weiterhin dem Brüsseler Übereinkommen.

(10) Um den freien Verkehr der Entscheidungen zu gewährleisten, sollten Entscheidungen in einem Mitgliedstaat durch diese Verordnung gebundenen gegeben anerkannt und vollstreckt werden in einem anderen Mitgliedstaat durch diese Verordnung gebunden, und selbst wenn, wenn der Schuldner befindet sich in einem Drittland ansässig.

(11) Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sollte im Wesentlichen abhängig von der Beklagten, und diese Zuständigkeit muss stets, mit Ausnahme von einigen wenigen genau definierten Situationen, in denen der Gegenstand des Streites oder der Vereinbarung der Parteien rechtfertigt eine andere Verknüpfung. Leiter der juristischen Personen ist autonom werden, um gemeinsame Regeln transparenter definiert und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(12) Die Zuständigkeit richtet sich auf einen Stecker des Wohnsitzes sollte durch Rechtsprechung auf der Grundlage anderer Schalter ergänzt werden, Welches sollte wegen der engen Beziehung zwischen dem Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege freigegeben werden.

(13) Bei Versicherungs-, Verbraucher-und Arbeitssachen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften günstiger als die allgemeine Regelung geschützt werden.

(14) Vorbehaltlich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der vorliegenden Verordnung müssen mit der Freiheit der Parteien, eine vertragliche Bestimmung des zuständigen Gerichts eingehalten werden, mit Ausnahme der Angelegenheiten im Zusammenhang mit Versicherungen, Verbraucher-und Arbeitssachen,, Dadurch konnte nur eine begrenzte Freiheit der Parteien bei der vertraglichen Rechtswahl.

(15) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege sollten so weit vermieden werden, wie möglich, Parallelverfahren, zu den beiden Mitgliedstaaten nicht im Widerspruch zu einander wurden die Entscheidung getroffen. Muss eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und damit verbundene Maßnahmen in Verbindung sein, sowie Probleme im Zusammenhang mit den verschiedenen Bestimmung des Zeitpunkts, zu verhindern, ein Fall angenommen werden bis. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.

(16) Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege in der Gemeinschaft rechtfertigt, die in einem Mitgliedstaat nach dem Recht gegeben, ohne besondere Behandlung, außer im Falle eines Streits darüber, ob.

(17) Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist eine vernünftige, das Verfahren zur Umsetzung eines Urteils in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen verlief schnell und effizient. Vollstreckbarerklärung daher fast automatisch ausgestellt werden,, nach einer einfachen formalen Prüfung der Dokumente, keine Möglichkeit der Gerichte in das Büro eines der Hindernisse für die Durchsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen.

(18) Aus Gründen der Rechte der Verteidigung aber er muss die Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung in dem Verfahren machen, in der beide Parteien zu hören sind, wenn er der Auffassung, dass einer der Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung. Rechtsbehelfs muss auch sein, die dem Anmelder, wenn sein Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt worden ist.

(19) Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung gelten für den Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Protokoll der 1971 r. [5] anwendbar bleiben sollte, das Verfahren, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Gange.

(20) Das Vereinigte Königreich und Irland haben in schriftlicher Form in Übereinstimmung mit Artikel benachrichtigt. 3 Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wollen sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen.

(21) In Übereinstimmung mit Artikel. 1 ich 2 Protokoll über die Position Dänemarks, im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligen, das ist also nicht auf Dänemark bindend und ist nicht in Bezug auf ihre Anwendung.

(22) Da die Beziehungen zwischen Dänemark und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung das Brüsseler Übereinkommen gebunden, Die Konvention und das Protokoll 1971 r. wird weiterhin zwischen Dänemark und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung gebunden sind, gilt.

(23) Das Brüsseler Übereinkommen gilt auch weiter in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich fallen, und sind von dieser Verordnung ausgenommen gemäß Artikel. 299 Vertrag.

(24) Im Interesse der Kohärenz sollte auch angegeben werden, dass diese Verordnung berührt nicht die Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten enthaltenen.

(25) Um die internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, sollte diese Verordnung nicht auf die Abkommen der Mitgliedstaaten der Konvention in besonderen Rechtsgebieten abgeschlossen.

(26) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen die grundlegenden Prinzipien, die in dieser Verordnung in das sollten gelockert werden, soweit erforderlich. Der Zweck dieser Verordnung gelten bestimmte Vorschriften des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen aufgenommen.

(27) Damit ein harmonischer Übergang in bestimmten Bereichen, die das Protokoll zum Brüsseler Übereinkommen enthält besondere Bestimmungen, Die in dieser Verordnung legt Regeln für die Übergangszeit, , die unter Berücksichtigung der besonderen Situation in einigen Mitgliedstaaten.

(28) Länger als fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Kommission einen Bericht über deren Anwendung. Falls erforderlich, kann die Kommission Vorschläge für Anpassungen.

(29) Den Anhängen I-IV nach den Bestimmungen der nationalen Gerichtsbarkeit, Gerichten oder anderen zuständigen Behörden und Rechtsmittel der Kommission wird basierend auf Änderungen, die der Staat unterbreitet ändern; Änderung der Anhänge V und VI werden gemäß Beschluss 1999/468/EG des Rates vorgenommen werden 28 Juni 1999 r. Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen [6],

Folgende Verordnung erlassen:

KAPITEL I

GEBIET

ARTIKEL 1

1. Diese Verordnung gilt für Zivil-und Handelssachen, unabhängig von der gerichtlichen. Nicht enthalten sind, insbesondere für Steuer, Zoll-und Verwaltungs-.

2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:

ein) Familienstand, Handlungsfähigkeit, sowie die rechtliche Vertretung von Einzelpersonen, die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe, Gesetz Testamenten und Erbrecht;

b) Konkurs, Systeme und ähnliche Verfahren;

c) Soziale Sicherheit;

d) Schlichtung.

3. In dieser Verordnung bedeutet der Begriff “Mitgliedstaat” bedeuten Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

KAPITEL II

GERICHTSBARKEIT

SEKTION 1

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 2

1. Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung können die Personen in einem Mitgliedstaat ansässig ist, verklagt werden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die Gerichte dieses Mitgliedstaats.

2. Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, gelten die Vorschriften über die Zuständigkeit für die Staatsangehörigen dieses Staates.

ARTIKEL 3

1. Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, kann vor Gericht eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß § 7.2 dieses Kapitels verklagt werden.

2. Insbesondere haben diese Menschen den nationalen Zuständigkeitsvorschriften in Anhang I gelten.

ARTIKEL 4

1. Hat der Beklagte nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig, Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats, vorbehaltlich des Artikels. 22 ich 23, bestimmt sich nach dem Recht dieses Staates.

2. Gegen den Beklagten, wer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene, Jede Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, unabhängig von der Nationalität, kann in diesem Land auf den bestehenden Vorschriften über die Zuständigkeit dort aufgerufen werden, insbesondere, die im Anhang I aufgeführt, als nationale.

SEKTION 2

Besondere Zuständigkeiten

ARTIKEL 5

FIGUR, wer in einem Mitgliedstaat niedergelassene, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1) ein) in Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Vertrag oder Ansprüche aus Vertrag – Gericht des Ortes,, wo das Engagement gemacht wurde oder war es, durchgeführt werden;

b) im Sinne dieser Bestimmung – und wenn nicht anders vereinbart - Erfüllungsort ist:

– im Falle eines Verkaufs von Waren – in dem Mitgliedstaat,, , in der diese Dinge nach dem Vertrag geliefert wurden oder hätten geliefert werden sollen;

– die Erbringung von Dienstleistungen – in dem Mitgliedstaat,, in dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt oder hätten erbracht werden müssen;

c) wenn der Punkt. b) nicht anwendbar, Nummer genutzt werden. ein);

2) in Bezug auf Wartung - Das Gericht, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - im Falle, wenn die Sache steht in Zusammenhang mit Verfahren betreffend den Status – Das Gericht, welche dafür zuständig ist, diesen Fall nach seinem eigenen Recht zu unterhalten, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;

3) Fragen im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung oder eine Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung – Gericht des Ortes,, wo es eingetreten ist oder schädigende Ereignis sein;

4) in einer Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des, die sich aus einer Straftat – vor einem Strafgericht, zu dem eine Anklage, sofern das Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche;

5) sich um eine Streitigkeit, die sich aus Tochtergesellschaften, Agentur oder sonstige Niederlassung – Gericht des Ortes,, in dem die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung;

6) Fälle, welche Handlungen als Gründer, “Treuhänder” oder der Begünstigte “vertrauen” gegründet nach dem Gesetz oder durch eine schriftliche oder in schriftlicher Form – die Gerichte des Mitgliedstaats,, dessen Hoheitsgebiet die “vertrauen” hergestellt wird;

7) in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zahlung der Vergütung für die Bergung zu bestreiten, oder der Ladung oder Fracht, die sich in Bezug auf Aktivitäten im Zusammenhang mit behaupteten oder retten helfen, Das Gericht, die Zuständigkeit der diese Ladung oder Fracht:

ein) verhaftet wurde, um die Zahlung zu gewährleisten; ODER

b) könnte beschäftigt sein, aber wurde Bürgschaft oder andere Sicherheit gegeben,

vorausgesetzt, dass diese Bestimmung gilt nur, wenn, wobei behauptet wird,, dass der Beklagte hat kein Recht, die Ladung oder Fracht oder hatte so eine Zeit der Bergungs-oder Hilfe.

ARTIKEL 6

Eine Person in einem Mitgliedstaat ansässig ist, kann auch verklagt werden:

1) wo er ein paar Leute – Gericht des Ortes,, in dem er wohnt einer der Beklagten, vorausgesetzt, die Ansprüche sind so eng miteinander verbunden, dass ist es zweckmäßig, die Entscheidung über die insgesamt um das Problem zu vermeiden, in einem gesonderten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen;

2) in Aktionen auf Gewährleistung oder um Drittwiderspruchsklage – Das Gericht, angerufenen des Ausgangsverfahrens, es sei denn, diese wurden ausschließlich mit eingeleitet Gegenstand entfernt ihn von der Zuständigkeit des Gerichts wäre zuständige;

3) in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Widerklage, welches auf dem gleichen Vertrag oder auf der gleichen Tatsachen, auf dem die Klage selbst gestützt wird – Das Gericht, in dem die Klage anhängig ist;

4) Fragen im Zusammenhang mit einem Vertrag oder Ansprüche aus Vertrag und Aktion kann mit einer Aktion gegen denselben Beklagten für die dingliche Rechte an unbeweglichen kombiniert werden – vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, , in dem sich die Immobilie befindet.

ARTIKEL 7

Wenn im Rahmen dieser Verordnung ein Mitgliedstaat Gericht zuständig in Fragen der Haftung aus der Nutzung oder den Betrieb eines Schiffes, dann auch in Fragen der Haftungsbeschränkung gilt entscheiden, dieses Gericht oder einem anderen Gericht an dessen Stelle ersetzt das Recht dieses Staates.

SEKTION 3

Die Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Versicherungen

ARTIKEL 8

Unbeschadet des Artikels. 4 i art. 5 Artikel 5 in Fragen der Versicherung, die Zuständigkeit von diesem Abschnitt bestimmt werden.

ARTIKEL 9

1. Ein Versicherer, der in einem Mitgliedstaat hat, kann verklagt werden:

ein) die Gerichte des Mitgliedstaats,, in dem er wohnt;

b) in einem anderen Mitgliedstaat in einem Verfahren des Versicherungsnehmers, Versicherten oder der Versicherung – Gericht des Ortes,, , in dem der Kläger seinen Wohnsitz; ODER

c) wenn er ein Co, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, der Verfahrenseröffnung gegen den führenden Versicherer verklagt.

2. Ist der Versicherer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene, sondern hat eine Filiale, Agentur oder sonstige Niederlassung in dem Mitgliedstaat,, in Streitigkeiten, die aus ihrer Tätigkeit als behandelt, als ob er in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen.

ARTIKEL 10

In der Haftpflichtversicherung oder Sachversicherung kann der Versicherer vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das gleiche Prinzip gilt, wenn bewegliches und unbewegliches Vermögen sind aus dem Versicherungsvertrag abgedeckt, und beide negativ durch das gleiche Ereignis betroffen.

ARTIKEL 11

1. In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer verklagt werden, in dem die Klage ist gegen den Versicherten anhängig Opfer, soweit sich nach dem Recht des Gerichts zulässig.

2. Artikel. 8, 9 ich 10 gilt für Maßnahmen, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer gelten gebracht, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

3. Wenn das Gesetz die unmittelbare Klage maßgebliche sieht vor, dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte, das gleiche Gericht zuständig für diese Personen.

ARTIKEL 12

1. Unbeschadet des Artikels. 11 Absatz. 3 Versicherer kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben, , in dem der Beklagte seinen Wohnsitz, egal, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten der Versicherung.

2. Dieser Abschnitt berührt nicht das Recht, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, in welchem, wird gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ursprüngliche Forderung.

ARTIKEL 13

Die Bestimmungen dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,,

1) wenn der Vertrag Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen; ODER

2) wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten der Versicherung die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt aufgeführt bringen; ODER

3) die zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer abgeschlossen, , die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch dann, wenn rechtfertigen, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Ausland, es sei denn, eine solche Einigung nicht im Widerspruch zu dem Recht dieses Staates; ODER

4) der mit einem Versicherungsnehmer abgeschlossen, wer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene, mit Ausnahme der Pflichtversicherung oder Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Mitgliedstaat gelegenen; ODER

5) wo sie sich auf Versicherungsverträge über ein oder mehrere Risiken, im Sinne von Artikel. 14.

ARTIKEL 14

Der Umfang der Regulierung der Technik. 13 Artikel 5 Risiken sind die folgenden:

1) Schäden:

ein) Seeschiffen, Anlagen vor der Küste oder auf hoher See oder Luftfahrzeugen, die sich aus den Risiken bei ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden;

b) Waren an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn die Waren ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert;

2) Haftung jeglicher Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck:

ein) die aus der Nutzung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Geräte oder Flugzeuge, im Sinne des Absatzes 1 leuchtet. ein), es sei denn - wie geht es um die letztere – Recht des Mitgliedstaats,, in dem das Luftfahrzeug eingetragen, verbieten, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken;

b) für Schäden, die durch Transportgüter verursacht werden, wie in Absatz 1 leuchtet. b);

3) finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Betrieb von Seeschiffen verbunden, Geräte oder Flugzeuge, im Sinne des Absatzes 1 leuchtet. ein), insbesondere Fracht-oder Charter;

4) jedes Risiko im Zusammenhang mit einem der unter den Absätzen 1 bis 3;

5) Ungeachtet der Nummern 4.1, alle “Großrisiken” wie in der Richtlinie 73/239/EWG definiert [7], geändert durch die Richtlinie 88/357/EWG des Rates [8] Ich 90/618/EWG [9], In der aktuellen Version von jedem.

SEKTION 4

Zuständigkeit für Verbrauchersachen

ARTIKEL 15

1. In Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Vertrag oder Ansprüche auf den Vertrag, geschlossen von einer Person, konsument, zu, sich nicht im einen oder gewerblichen Tätigkeit des Menschen in Betracht gezogen werden, Gerichtsstand ist nach diesem Abschnitt bestimmt werden, unbeschadet des Artikels. 4 und der Artikel. 5 Artikel 5,

ein) ein Vertrag über den Verkauf von Waren Rate; ODER

b) ein Vertrag für ein Darlehen in Raten zurückzuzahlendes oder andere Darlehensvertrag, dazu bestimmt ist, den Verkauf von Waren finanzieren; ODER

c) In allen anderen Fällen, die andere Partei im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, das Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, verfolgt eine berufliche Tätigkeit oder geschäftlichen oder solche Aktivitäten in irgendeiner Weise gerichtet an den Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, und der Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Tätigkeit.

2. Wenn der Vertrag mit dem Verbraucher, der nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig, sondern hat eine Filiale, Agentur oder sonstige Niederlassung in dem Mitgliedstaat,, es wird in Streitigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit behandelt werden, als ob er im Hoheitsgebiet dieses Staates ansässig.

3. Dieser Abschnitt gilt nicht für Verträge von Beförderungen, mit Ausnahme der Reise Verträge im Gegenzug für die Bereitstellung einen Pauschalpreis, eine Kombination aus Reise-und Unterbringungskosten.

ARTIKEL 16

1. Ein Verbraucher kann eine Klage gegen seinen Vertrag entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats,, zu dem die Vertragspartei ihren Wohnsitz, oder am Hofe des, , in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz.

2. Der Auftragnehmer kann eine Klage gegen einen Verbraucher nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu bringen, , in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht das Recht, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, , die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts wird die Klage selbst anhängig.

ARTIKEL 17

Die Bestimmungen dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,,

1. wenn der Vertrag Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen; ODER

2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt aufgeführt bringen; ODER

3. wird zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer eingegeben, , die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat, und die Vereinbarung die Zuständigkeit überträgt den Gerichten dieses Mitgliedstaats, es sei denn, eine solche Einigung nicht im Widerspruch zu dem Recht dieses Staates.

SEKTION 5

Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge

ARTIKEL 18

1. In Angelegenheiten der individuellen Arbeitsvertrags oder einer Forderung von individuellen Arbeitsvertrag, Gerichtsstand ist nach diesem Abschnitt bestimmt werden, unbeschadet des Artikels. 4 i art. 5 Artikel 5.

2. Wenn der Arbeitgeber, aus dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag, nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig, sondern hat eine Filiale, Agentur oder sonstige Niederlassung in dem Mitgliedstaat,, Dies wird in Streitigkeiten in Bezug auf ihre Geschäfte behandelt werden, als ob er in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen.

ARTIKEL 19

Ein Arbeitgeber in einem Mitgliedstaat hat, kann verklagt werden:

1) die Gerichte des Mitgliedstaats,, in dem er wohnt; ODER

2) in einem anderen Mitgliedstaat

ein) Gericht des Ortes,, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich oder zuletzt gewöhnlich seine Arbeit verrichtet durchgeführt; ODER

b) wenn der Arbeitnehmer gewöhnlich nicht oder meist nicht bieten Arbeit in ein und demselben Land - vor den Gerichten für den Ort, in denen es bzw. befand, die engagiert die Mitarbeiter.

ARTIKEL 20

1. Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu bringen, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist,.

2. Dieser Abschnitt berührt nicht das Recht, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, , die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts wird die Klage selbst anhängig.

ARTIKEL 21

Die Bestimmungen dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,,

1) wenn der Vertrag Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen; ODER

2) sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt aufgeführt bringen.

SEKTION 6

Ausschließlicher Gerichtsstand

ARTIKEL 22

Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

1) Fälle, deren dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen oder Pacht von unbeweglichen Sachen – Gerichte des Mitgliedstaats,, wo sich die Immobilie befindet.

Doch in Sachen Leasing von Immobilien geschlossen zum vorübergehenden privaten Gebrauch, nicht mehr als sechs aufeinander folgende Monate, Gerichte haben auch Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, , in dem der Beklagte seinen Wohnsitz, wenn der Mieter eine natürliche Person ist, der Vermieter und der Mieter sind in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig;

2) Fälle, die sich mit der Gültigkeit, Nichtigkeit oder die Auflösung der Gesellschaft oder juristische Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe – Gerichte des Mitgliedstaats,, in denen das Unternehmen oder juristische Person ansässig ist. Bei der Bestimmung, daß der Sitz, hat das Gericht die Vorschriften seines internationalen Privatrechts;

3) Fälle, die sich mit der Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register – Gerichte des Mitgliedstaats,, , in dem das Register geführt wird;

4) Fälle, die sich mit der Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Entwürfe und Modelle, oder andere ähnliche Rechte, die einer Hinterlegung oder registriert sein – Gerichte des Mitgliedstaats,, in denen die Hinterlegung oder Registrierung oder Anmeldung oder Eintragung war entweder ein Akt des Gemeinschaftsrechts oder internationaler Vereinbarung gilt, , die stattgefunden haben.

Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, unterzeichnet in München am 5 Oktober 1973 r., Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten sind, Rücksicht auf den Wohnsitz, die ausschließliche Zuständigkeit bei allen Verfahren über die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents für diesen Staat erteilt;

5) im Rahmen eines Rechtsstreits, die sich mit der Vollstreckung von Entscheidungen – Gerichte des Mitgliedstaats,, in dem die Hinrichtung stattfinden sollte oder war.

SEKTION 7

Vereinbarung über die Zuständigkeit

ARTIKEL 23

1. Haben die Parteien, von denen mindestens eines in einem Mitgliedstaat niedergelassene, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats, der Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit entstanden ist, die zur Folge haben könnte lösen kam aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, ein Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig,. Das Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muß sein:

ein) schriftlich oder mündlich schriftlich; ODER

b) als, Dieses Untersuchungsergebnis stimmt mit Gepflogenheiten zwischen den Parteien etabliert; ODER

c) im internationalen Handel - in der Form entsprechend dem Brauch des Handels, denen sich die Beteiligten wusste oder wissen musste, und dass die Vereinbarungen dieser Art in einem bestimmten Bereich des Handels allgemein bekannt ist, und die ständig beobachten.

2. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind äquivalent zu schreiben.

3. Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen, von denen keiner im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig, die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten nicht ausschließen, es sei denn, auf die vom Gericht oder die Gerichte entschieden haben vereinbart, Gerichtsstand gesunken.

4. Wenn die Bedingungen und in Schriftform auf die Ernennung “vertrauen” identifiziert, die eingereichten Klagen gegen den Gründer der, “Treuhänder” oder Begünstigten “vertrauen” um das Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats anerkennen, zu diesem Gericht oder die Gerichte sind ausschließlich zuständig, wenn die Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten aus der “vertrauen”.

5. Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die einschlägigen Bestimmungen in den AGB enthaltenen Berufung “vertrauen” keine rechtliche Wirkung, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikels. 13, 17 ich 21 oder wenn die Gerichte, , dessen Zuständigkeit von den Parteien im Vertrag deaktiviert, die ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel haben. 22.

ARTIKEL 24

Wenn das Gericht eines Mitgliedstaats zuständig ist aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung, Er erhält Gerichtsstand, wenn der Angeklagte vor Gericht, daß das Verfahren einlässt. Diese Regel gilt nicht,, wenn der Beklagte eine Erscheinung treten zu diesem Zweck, die Zuständigkeit streitig zu machen, oder wenn ein anderes Gericht, gemäß Artikel. 22 ausschließlichen Zuständigkeit.

SEKTION 8

Prüfung der Zuständigkeit und Zulässigkeit

ARTIKEL 25

Das Gericht eines Mitgliedstaats stellt fest, aus dem Büro für unzuständig, auf Wunsch ihn zu identifizieren, um Fälle gemäß Artikel. 22 der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats.

ARTIKEL 26

1. Wenn der Beklagte, wer in einem Mitgliedstaat ansässig, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, und geben Sie nicht einen Auftritt, Gericht von Amts wegen findet nicht zuständig, wenn seine Zuständigkeit sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung abgeleitet.

2. Das Gericht das Verfahren ausgesetzt, bis die Bestimmung, dass der Beklagte hatte die Gelegenheit, die den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig zur Vorbereitung seiner Verteidigung oder dass er alle erforderlichen Schritte unternommen, um zu empfangen.

3. Die Bestimmungen des Absatzes. 2 ersetzt durch die Bestimmungen des Artikels. 19 Verordnung (WIR) kein 1348/2000 von 29 Mai 2000 r. über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil-oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten [10], wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück musste von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat übermittelt werden gemäß der vorliegenden Verordnung.

4. Wenn die Bestimmungen der Verordnung (WIR) kein 1348/2000 nicht anwendbar, Kunsträume. 15 Das Haager Übereinkommen vom 15 November 1965 r. die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil-und Handelssachen, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück musste im Einklang mit dem Übereinkommen zu übermitteln.

SEKTION 9

Rechtshängigkeit – Angelegenheiten, die miteinander in Beziehung zu

ARTIKEL 27

1. Wenn die Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten anhängig mit den gleichen Anspruch zwischen denselben Parteien, MEINUNG, angerufenen später, Amts wegen aus, bis zu dem Zeitpunkt, als die Zuständigkeit des Gerichts, vor dem zuerst angerufenen.

2. Wo die Zuständigkeit des Gerichts, vor dem zuerst angerufenen, MEINUNG, angerufenen später, Staaten sank Gericht zugunsten dieses Gerichts.

ARTIKEL 28

1. Wenn die Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten anhängig sind, , die mit Ihnen bleiben in Bezug auf, jedes Gericht, angerufenen später, kann das Verfahren aussetzen.

2. Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, jedes Gericht, angerufenen später, auf Antrag des Staates auch für unzuständig, wenn das Gericht, vor dem zuerst angerufenen, hat in Ehesachen zuständigen, ein Streitgenossenschaft ist nach dem Gesetz zulässig.

3. Für die Zwecke dieses Artikels werden in Betracht gezogen werden, dass die Dinge mit Ihnen in Bezug auf, wenn sie so eng miteinander verbunden, dass ist es zweckmäßig, die Entscheidung über die insgesamt um das Problem zu vermeiden, in einem gesonderten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen.

ARTIKEL 29

Wenn die Angelegenheit in die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte, MEINUNG, angerufenen später, findet keine Zuständigkeit des Gerichts, vor dem zuerst angerufenen.

ARTIKEL 30

Für die Zwecke dieses Abschnitts, der, die Klage wurde vor Gericht gebracht:

1) bei, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden, dass der Kläger Folge nicht versäumt hat, Maßnahmen zu ergreifen, zu dem er verpflichtet war, zu treffen, um über-Service auf den Beklagten zu bewirken; ODER

2) wenn sie, bevor sie mit dem Gericht vorgelegtes Dokument serviert werden - im Moment, die zuständige Behörde für die Dienst empfangen wird, dass der Kläger Folge nicht versäumt hat, Maßnahmen zu ergreifen, , auf die er benötigt, um das Dokument bei Gericht eingereicht worden nehmen.

SEKTION 10

Vorläufige Maßnahmen, einschließlich Schutzmaßnahmen

ARTIKEL 31

Der Antrag auf einstweilige Anordnung, einschließlich Schutzmaßnahmen, nach dem Recht des Mitgliedstaats,, Bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, sofern nach dieser Verordnung, die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats.

KAPITEL III

Anerkennung und Vollstreckung

ARTIKEL 32

Für die Zwecke dieser Verordnung “URTEIL” jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats gegeben, unabhängig von der, ob der Satz ist wie folgt definiert, ENTSCHEIDUNG, Entscheidung oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich der Bestimmung über die Besteuerung von Kosten durch einen leitenden Angestellten des Hofes.

SEKTION 1

Anerkennung

ARTIKEL 33

1. Ein Urteil in einem Mitgliedstaat ergangenen sind in anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anerkannt.

2. Wenn der Streit ist die Frage der Anerkennung einer Entscheidung, dann jede Partei, das beruht auf der Anerkennung einer Entscheidung, in einem Rechtsstreit kann, nach den Abschnitten 2 ich 3 In diesem Kapitel, fordern Sie eine Bestimmung, dass das Urteil anerkannt werden.

3. Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend gemacht, einer Auflösung von diesem Streit ist abhängig von der Anerkennung, Gericht kann bestimmen, dass.

ARTIKEL 34

Das Urteil muss erst als gestellt,, WENN:

1) Anerkennung ist offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung in dem Mitgliedstaat,, in dem die Anerkennung beantragt;

2) Beklagte, was nicht im Versäumnisverfahren, nicht mit dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise, so dass er zur Vorbereitung seiner Verteidigung gedient, es sei denn, der Beklagte nicht gegen die Entscheidung, obwohl er die Gelegenheit hatte,;

3) Das Urteil ist unvereinbar mit einer Entscheidung zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem die Anerkennung beantragt;

4) Das Urteil ist unvereinbar mit einer früheren Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat gegeben mit den gleichen Anspruch zwischen denselben Parteien, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung beantragt.

ARTIKEL 35

1. Das Urteil muss nicht zu berücksichtigen, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 3, 4 ich 6 Kapitel II oder in dem Fall nach Artikel. 72.

2. Die Untersuchung der Begründungen der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß Absatz. 1 Gericht oder der zuständigen Behörde des Staates,, in dem die Anerkennung beantragt, wird durch die Tatsachenfeststellungen gebunden, auf die das Gericht eines Mitgliedstaats von Ursprungsgericht seine Zuständigkeit gestützt.

3. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz. 1, Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats der Herkunft darf nicht überprüft werden. Gerichtsstand Regeln gelten nicht für die öffentliche Ordnung, gehören im Sinne des. 34 Artikel 1.

ARTIKEL 36

Eine ausländische Entscheidung darf nicht in irgendeiner Weise seine Substanz sein.

ARTIKEL 37

1. Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung eines Urteils in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gesucht, kann das Verfahren aussetzen, wenn das Urteil wurde ein ordentliches Rechtsmittel eingereicht.

2. Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen gesucht, kann das Verfahren aussetzen, Wird die Vollstreckung in dem Mitgliedstaat, der Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen.

SEKTION 2

Ausüben

ARTIKEL 38

1. Ein Urteil in einem Mitgliedstaat und dem betreffenden Staat gegeben in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, durchsetzbar, wenn sie über die Anwendung der jeder erklärt worden.

2. Doch im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland, wenn der Antrag auf Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert.

ARTIKEL 39

1. Der Antrag ist bei dem Gericht oder der zuständigen Behörde eingereicht werden angegeben in der Liste in Anhang II.

2. Die örtliche Zuständigkeit wird auf der Grundlage der Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort bestimmt werden, wenn die Ausführung durchgeführt werden soll.

ARTIKEL 40

1. Das Verfahren für die den Antrag stellt, ist das Recht des Mitgliedstaats, der Durchsetzung.

2. Der Antragsteller muss eine Adresse für den Dienst im Amtsgericht geben, bei der ein Antrag. Wenn nach dem Recht des Mitgliedstaats der Vollstreckung nicht für die Einrichtung einer solchen Adresse zur Verfügung stellen, der Antragsteller zeigt eine repräsentative Verfahrenspflegerin.

3. Dem Antrag sind die in Artikel zuständig ist. 53.

ARTIKEL 41

Nach den Formalitäten in Artikel. 53 sofort von einer Vollstreckbarerklärung ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln gefolgt. 34 ich 35. Der Schuldner in diesem Stadium des Verfahrens ist nicht Einwendungen vorbringen.

ARTIKEL 42

1. Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird unverzüglich dem Hinweis in der Form durch das Recht des Mitgliedstaats, der Durchsetzung verschrieben gebracht werden.

2. Die Vollstreckbarerklärung und, wenn Sie nicht bereits, Urteil wird dem Schuldner zugestellt werden.

ARTIKEL 43

1. Jede Partei kann die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckung ansprechen.

2. Der Appell an das Gericht in der Liste in Anhang III.

3. Die Beschwerde wird in Übereinstimmung mit den Regeln für das Verfahren anerkannt, in der beide Parteien zu hören sind.

4. Wenn der Schuldner vor dem Gericht eine Beschwerde des Antragstellers erscheinen, Kunst. 26 Absatz. 2-4 Wird auch verwendet,, in denen der Schuldner nicht in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig.

5. Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen. Wenn der Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat als dem, die ihren Sitz, in dem die Vollstreckbarerklärung, die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und läuft ab dem Tag der Dienstleistung, den Schuldner persönlich oder in seiner Wohnung. Verlängerung dieser Frist wegen der Entfernung.

ARTIKEL 44

Das Urteil im Berufungsverfahren ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf nach Anhang IV eingelegt werden.

ARTIKEL 45

1. Das Gericht mit einer Beschwerde gemäß Artikel. 43 Buchkunst. 44 Vollstreckbarerklärung kann versagen oder aufzuheben, nur einen der Gründe in der RT aufgeführt.. 34 ich 35. Das Gericht sofort.

2. Eine ausländische Entscheidung darf nicht in irgendeiner Weise seine Substanz sein.

ARTIKEL 46

1. Das Gericht mit einer Beschwerde gemäß Artikel. 43 Buchkunst. 44 kann auf Antrag des Schuldners, Wenn der Herkunftsmitgliedstaat hat gegen einen ordentlichen Rechtsbehelf eingelegt worden, oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht abgelaufen ist; im letzteren Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf eingelegt werden sollte.

2. Ist die Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen, jede Form der Berufung in den Herkunftsstaat gelten als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz behandelt werden. 1.

3. Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von, bestimmt von ihnen, Sicherheit.

ARTIKEL 47

1. Wenn die Beurteilung in Einklang mit dieser Verordnung anerkannt werden, keine Hindernisse für die Inanspruchnahme der Klägerin im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats, der Vollstreckung von einstweiligen Anordnungen, einschließlich Schutzmaßnahmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel. 41.

2. Die Vollstreckbarerklärung autorisiert den Einsatz solcher Mittel.

3. Während der Zeit für eine Beschwerde gemäß Artikel. 43 Absatz. 5 und der Moment der Diagnose, kann eine Beschwerde nicht der Vollstreckung durchgeführt werden, außer für Schutzmaßnahmen.

ARTIKEL 48

1. Durch die ausländische Entscheidung über mehrere geltend gemachte Ansprüche in der Klage und Vollstreckung kann nicht auf alle Forderungen gegeben werden, Gericht oder sonst befugte Stelle sie an einen oder mehrere von geben.

2. Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil der Entscheidung.

ARTIKEL 49

Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung Strafe durchsetzbar sein wird in dem Mitgliedstaat, der Vollstreckung nur, wenn die Höhe der Strafe wurde schließlich von den Gerichten des Mitgliedstaats, der Herkunft bestimmt.

ARTIKEL 50

ANTRAGSTELLER, die der Herkunftsmitgliedstaat hat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten-und Gebührenbefreiung gewährt, Verwendung in Verfahren in diesem Abschnitt mit der am besten geeignete Behandlung in Prozesskostenhilfe oder Kosten-und Gebührenbefreiung, zur Verfügung gestellt, die das Recht des Mitgliedstaats, der Vollstreckung.

ARTIKEL 51

Auf dieser Seite, , die in einem Mitgliedstaat gilt für die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen, Sie können nicht aus diesem Grund, das ist ein Alien, oder dass es in einem Mitgliedstaat der Durchsetzung der Wohnsitz oder Aufenthalt ist, die Verpflichtung aufzuerlegen, die Hinterlegung der Kaution die Kosten des Verfahrens oder, unabhängig von ihrem Namen.

ARTIKEL 52

In Verfahren zur Vollstreckung in einem Mitgliedstaat der Durchsetzung kann keine Gebühr, Abgabe oder Gebühr nach dem Streitwert berechnet.

SEKTION 3

Gemeinsame Bestimmungen

ARTIKEL 53

1. SEITE, das beruht auf der Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt,, eine Ausfertigung des Urteils, die den Bedingungen erforderlich sind, um ihre Beweiskraft zu produzieren.

2. Unbeschadet des Artikels. 55 SEITE, Beantragung einer Vollstreckbarerklärung, soll ferner die Bescheinigung gemäß Artikel. 54.

ARTIKEL 54

Das Gericht oder der zuständigen Behörde des Staates,, in dem die Entscheidung war, Fragen, auf Anfrage, ZEUGNIS, unter Verwendung des Formblatts in Anhang V der vorliegenden Verordnung.

ARTIKEL 55

1. Wenn das Zertifikat gemäß Artikel. 54 nicht vorgestellt, Gericht oder eine zuständige Behörde kann eine Zeit angeben, zu dessen Herstellung oder ein gleichwertiges Schriftstück akzeptieren oder von der Verpflichtung befreit, ein Zertifikat zu liefern, Wenn eine weitere Klärung nicht notwendig erachtet.

2. Wenn das Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde, eine Übersetzung von Dokumenten. Die Übersetzung ist von einer Person, dies zu tun in einem der Mitgliedstaaten beglaubigt werden.

ARTIKEL 56

AUSWEISPAPIERE, im Sinne des Artikels. 53 und in Artikel. 55 Absatz. 2 und Genehmigungsverfahren, wenn dies erteilt, bedürfen keiner Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit.

KAPITEL IV

ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND PROZESSVERGLEICHE

ARTIKEL 57

1. Amtliche Dokumente erstellt und durchsetzbar in einem Mitgliedstaat wird durch die Vollstreckbarerklärung in einem anderen Mitgliedstaat abgedeckt werden, auf Anfrage, im Verfahren nach Artikel. 38 und anschließende. Das Gericht mit einer Beschwerde gemäß Artikel. 43 Buchkunst. 44 Vollstreckbarerklärung kann nur versagt oder aufgehoben, wenn die Ausführung des Instruments ist offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats, in Umsetzung.

2. Öffentliche Urkunden im Sinne des Absatzes. 1 auch als abgeschlossen betrachtet werden, mit den Verwaltungsbehörden oder authentifiziert werden von dieser Behörde oder einer Vereinbarung über Unterhaltspflichten.

3. Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen erforderlich sind, um ihre Beweiskraft in dem Mitgliedstaat,, das war gezeichnet.

4. Die Vorschriften des § 3 Kapitel III anzuwenden. Die zuständige Behörde des Staates,, in dem eine öffentliche Urkunde aufgenommen wurde, Fragen, auf Anfrage, ZEUGNIS, unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI der vorliegenden Verordnung.

ARTIKEL 58

Ein abgeschlossener Vergleich vor einem Gericht im Laufe des Verfahrens und ist in dem Mitgliedstaat vollstreckbar, in dem es hieß, wird in einem Mitgliedstaat der Durchsetzung unter den gleichen Bedingungen wie öffentliche Urkunden werden durchgeführt. Das Gericht oder der zuständigen Behörde des Staates,, dem ein Prozessvergleich geschlossen wurde geschlossen, Fragen, auf Anfrage, ZEUGNIS, unter Verwendung des Formblatts in Anhang V der vorliegenden Verordnung.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 59

1. Um zu bestimmen,, ob eine Partei im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig, bei dessen Gerichten die Klage anhängig, werden, wenden die Gesetze.

2. Hat eine Partei nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene, bei dessen Gerichten die Klage anhängig, um zu bestimmen,, ob die Partei ist in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Staates.

ARTIKEL 60

1. Für die Zwecke dieser Verordnung, Firmen und juristischen Personen, die in dem Ort ansässig sind, bei dem der:

ein) die ihren Sitz; ODER

b) zentrale Administration; ODER

c) Hauptniederlassung.

2. Im Vereinigten Königreich und Irland “Sitz” das registered office oder, wenn die nicht vorhanden ist überall - Ort der Gründung (Ort der Gründung) ODER, wenn eine solche existiert nirgends - einen Platz, nach dem Recht der die Bildung fand (ANLAGE).

3. Um zu bestimmen,, ODER “vertrauen” befindet sich in einem Mitgliedstaat niedergelassen, bei dessen Gerichten die Klage anhängig, hat das Gericht die Vorschriften seines internationalen Privatrechts.

ARTIKEL 61

Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die werden aufgrund einer unbeabsichtigten Vergehen vor den Strafgerichten eines anderen Mitgliedstaats strafrechtlich verfolgt, denen sie nicht besitzen, können durch autorisierte Personen vertreten sein, auch wenn sie persönlich nicht erscheinen. Allerdings kann das Gericht das persönliche Erscheinen anordnen; im Falle des Scheiterns zu erscheinen, ein Urteil über die Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis im Zivilrecht, ausgegeben, ohne die Möglichkeit zu seiner Verteidigung, weder anerkannt noch in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden.

ARTIKEL 62

In Schweden, in einem summarischen Verfahren Mahnverfahren (schriftlichen Verfahren) die Unterstützung (Nebenverfahren) IDEE “MEINUNG” enthält auch schwedische Amt für Beitreibung (Durchsetzung Büro).

ARTIKEL 63

1. Eine Person in Luxemburg Angeklagte vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats ansässig gemäß Artikel. 5 Artikel 1 kann die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend machen, wenn das Ziel für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen in Luxemburg.

2. Wenn, im Einklang mit Absatz. 1 Bestimmungsort für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen in Luxemburg, eine Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit nur, es wurde schriftlich oder mündlich akzeptiert schriftlich im Sinne von Artikel. 23 Absatz. 1 leuchtet. ein).

3. Dieser Artikel gilt nicht für Verträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen gelten.

4. Dieser Artikel gilt für die Dauer von sechs Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung an.

ARTIKEL 64

1. Bei Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und Besatzung eines Schiffes in Griechenland oder in Portugal gegen Entgelt oder sonstige Bedingungen des Dienstverhältnisses von den Gerichten eines Mitgliedstaats eingetragen prüft die, ob die diplomatische oder konsularische Vertreter für das Schiff zuständige hat von der Streitigkeit unterrichtet worden. Er kann handeln, Nachdem der Offizier mitgeteilt worden ist.

2. Dieser Artikel gilt für die Dauer von sechs Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung an.

ARTIKEL 65

1. Die in Artikel angegeben. 6 Artikel 2 i art. 11 in Aktionen auf Gewährleistung oder um andere Drittwiderspruchsklage dürfen weder in Deutschland realisiert werden, oder in Österreich. Jede Person in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann vor Gericht verklagt werden:

ein) in Deutschland - in Übereinstimmung mit Artikel. 68 und 72-74 der Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung) die Bekanntmachungen;

b) in Österreich - im Einklang mit Artikel. 21 Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung) Hinweise für.

2. Entscheidungen, die in anderen Mitgliedstaaten nach Artikel gegeben. 6 Absatz. 2 i art. 11 anerkannt und vollstreckt werden in Deutschland und Österreich nach Kapitel III. Auswirkungen, die Entscheidungen in diesen Staaten ergangenen nach Absatz haben. 1 gegen Dritte, wird auch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

KAPITEL VI

TRANSITION

ARTIKEL 66

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Gerichtsverfahren und offizielle Dokumente, , die gebracht wurden oder eingereicht nach seinem Inkrafttreten.

2. Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gebracht, Entscheidungen, die nach diesem Zeitpunkt erlassene anerkannt und gemäß Kapitel III durchgesetzt werden:

ein) wenn die Aktion wurde im Herkunftsmitgliedstaat, nachdem die eingeleiteten, das Brüsseler Übereinkommen oder das Lugano-Übereinkommen in Kraft getreten ist sowohl im Herkunftsmitgliedstaat, und in dem Mitgliedstaat,, in denen die Einleitung des Verfahrens;

b) In allen anderen Fällen, wenn das Gericht zuständig war nach den Bestimmungen des, die stehen im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels II des Staates, oder Vertrag, in Kraft war zum Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, in denen die Einleitung des Verfahrens.

KAPITEL VII

Verhältnis zu anderen Instrumenten

ARTIKEL 67

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der, die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Rechtsakten, die im Gemeinschaftsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten enthalten sind, harmonisierten nach solchen Handlungen.

ARTIKEL 68

1. Diese Verordnung ersetzt in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten des Brüsseler Übereinkommens, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, dar, die in den räumlichen Geltungsbereich des Übereinkommens und der nach Art.. 299 Vertrag gilt vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

2. Soweit diese Verordnung die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten von den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommen ersetzt, Bezugnahmen auf das Übereinkommen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

ARTIKEL 69

Vorbehaltlich der Artikel. 66 Absatz. 2 und der Artikel. 70 Diese Verordnung ersetzt die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die folgenden Konventionen und Abkommen:

– Übereinkommen zwischen Belgien und Frankreich über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen, unterzeichnet in Paris am 8 Juli 1899 r.,

– Übereinkommen zwischen Belgien und den Niederlanden über die gerichtliche Zuständigkeit, Konkurs, sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen, unterzeichnet in Brüssel am 28 REKORD 1925 r.,

– Übereinkommen zwischen Frankreich und Italien auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Rom am 3 Juni 1930 r.,

– Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Republik Französisch, das die gegenseitige Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen, und das Protokoll, unterzeichnet in Paris am 18 Januar 1934 r.,

– Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen, und das Protokoll, unterzeichnet in Brüssel am 2 Mai 1934 r.,

– Übereinkommen zwischen Deutschland und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Rom am 9 REKORD 1936 r.,

– Übereinkommen zwischen Belgien und Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen, unterzeichnet in Wien am 25 Oktober 1957 r.,

– Übereinkommen zwischen Deutschland und Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Bonn am 30 Juni 1958 r.,

– Abkommen zwischen den Niederlanden und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Rom am 17 April 1959 r.,

– Übereinkommen zwischen Deutschland und Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Wien am 6 Juni 1959 r.,

– Übereinkommen zwischen Belgien und Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Wien am 16 Juni 1959 r.,

– Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Bonn am 14 Juli 1960 r.;

– Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Wien am 14 Juli 1961 r., mit Änderung des Protokolls, unterzeichnet in London am 6 REKORD 1970 r.;

– Abkommen zwischen Griechenland und Deutschland für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Athen am 4 November 1961 r.

– Übereinkommen zwischen Belgien und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Rom am 6 April 1962 r.;

– Abkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Den Haag am 30 August 1962 r.;

– Abkommen zwischen den Niederlanden und Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Den Haag am 6 Februar 1963 r.;

– Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Republik Italien über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Rom am 7 Februar 1964 r., mit Änderung des Protokolls, unterzeichnet in Rom am 14 Juli 1970 r.;

– Übereinkommen zwischen Frankreich und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Wien am 15 Juli 1966 r.;

– Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen, unterzeichnet in Den Haag am 17 November 1967 r.;

– Übereinkommen zwischen Spanien und Frankreich über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Paris am 28 Mai 1969 r.,

– Abkommen zwischen Luxemburg und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Luxemburg am 29 Juli 1971 r.,

– Konvention zwischen Italien und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen, Gerichtlichen Vergleichen und von Authentic, unterzeichnet in Rom am 16 November 1971 r.,

– Übereinkommen zwischen Spanien und Italien über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Madrid am 22 Mai 1973 r.,

– Abkommen zwischen Finnland, Island, Norwegen, Schweden und Dänemark über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-, unterzeichnet in Kopenhagen auf 11 Oktober 1977 r.,

– Abkommen zwischen Österreich und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, unterzeichnet in Stockholm am 16 September 1982 r.,

– Übereinkommen zwischen Spanien und der Bundesrepublik Deutschland über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Bonn am 14 November 1983 r.,

– Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen, unterzeichnet in Wien am 17 Februar 1984 r.,

– Abkommen zwischen Finnland und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, unterzeichnet in Wien am 17 November 1986 r.,

– Abkommen zwischen Belgien, Niederlanden und Luxemburg über die gerichtliche Zuständigkeit, Konkurs, Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen, unterzeichnet in Brüssel am 24 November 1961 r., die, wie in Kraft,

ARTIKEL 70

1. Konventionen und Abkommen im Sinne des Artikels. 69 in Kraft bleiben in Bezug auf Angelegenheiten, was nicht in dieser Verordnung gelten.

2. Sie bleibt in Kraft, in Bezug auf Entscheidungen und die Unterlagen formell erstellt wurden oder vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiter.

ARTIKEL 71

1. Diese Verordnung berührt nicht die Konventionen, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen.

2. Um eine einheitliche Auslegung zu gewährleisten, Absatz. 1 wird wie folgt angewendet werden:

ein) Diese Verordnung schließt nicht aus, die, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das ist ein Parteitag über eine bestimmte Sache, seine Zuständigkeit auf das Übereinkommen, und der auch der, wenn der Beklagte in einem Mitgliedstaat niedergelassene, das ist nicht Vertragspartei eines solchen Übereinkommens ist. In jedem Fall ist das Gericht auf Artikel anwenden. 26 diese Verordnung;

b) Urteil in einem Mitgliedstaat von einem Gericht gegeben, welche ihre Zuständigkeit gestützt auf das Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet, anerkannt und vollstreckt werden in anderen Mitgliedstaaten in Einklang mit dieser Verordnung.

Wenn ein Mitgliedstaat der Herkunft und die Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet, was regelt die Bedingungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die in dieser Verordnung für das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen verwendet werden.

ARTIKEL 72

Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt,, unter denen die Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Einklang mit Artikel verpflichtet. 59 Brüsseler Übereinkommens, um nicht Entscheidungen von Gerichten des Staates, die Partei dieses Übereinkommens anerkennen, gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittland, Wenn in den Fällen des Artikels. 4 genannten Übereinkommens darf nur auf der Grundlage der Gerichtsbarkeit nach Artikel ausgestellt werden. 3 Absatz. 2 der genannten Konvention.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 73

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, Rat und dem Wirtschafts-und Sozialausschuss spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Bericht über die Anwendung. Falls erforderlich, kann die Kommission zu diesem Bericht Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung legen.

ARTIKEL 74

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, auf deren Grundlage die Listen in den Anhängen I-IV enthaltenen geändert. Kommission passt die verschiedenen Anbaugeräten.

2. Updates und technische Anpassungen der Formulare in den Anhängen V und VI werden gemäß dem Beratungsverfahren gemäß Artikel durchgeführt werden. 75 Absatz. 2.

ARTIKEL 75

1. Die Kommission wird unterstützt durch.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, die Artikel. 3 ich 7 Beschluss 1999/468/EG.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

ARTIKEL 76

Diese Verordnung tritt am 1 REKORD 2002 r.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten, gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Brüssel, auf 22 Dezember 2000 r.

Im Namen des Rates

C. Pierret

PRÄSIDENT

[1] ABl. C 376 AUS 28.12.1999, str. 1.

[2] Stellungnahme vom 21 September 2000 r. (veröffentlicht im Amtsblatt).

[3] ABl. C 117 AUS 26.4.2000, str. 6.

[4] ABl. Die 299 AUS 31.12.1972, str. 32.ABl. Die 304 AUS 30.10.1978, str. 1.ABl. Die 388 AUS 31.12.1982, str. 1.ABl. Die 285 AUS 3.10.1989, str. 1.ABl. C 15 AUS 15.1.1997, str. 1.Siehe konsolidierte Fassung in ABl. C 27 AUS 26.1.1998, str. 1.

[5] ABl. Die 204 AUS 2.8.1975, str. 28.ABl. Die 304 AUS 30.10.1978, str. 1.ABl. Die 388 AUS 31.12.1982, str. 1.ABl. Die 285 AUS 3.10.1989, str. 1.ABl. C 15 AUS 15.1.1997, str. 1.Siehe konsolidierte Fassung in ABl. C 27 AUS 26.1.1998, str. 28.

[6] ABl. Die 184 AUS 17.7.1999, str. 23.

[7] ABl. Die 228 AUS 16.8.1973, str. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Die 181 AUS 20.7.2000, str. 65).

[8] ABl. Die 172 AUS 4.7.1988, str. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/26/EG.

[9] ABl. Die 330 AUS 29.11.1990, str. 44.

[10] ABl. Die 160 AUS 30.6.2000, str. 37.

————————————————–

ANHANG I

Die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel. 3 Absatz. 2 i art. 4 Absatz. 2

Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel. 3 Absatz. 2 i art. 4 Absatz. 2 Die folgenden Regeln:

– in Belgien: Kunst. 15 Bürgerliches Gesetzbuch (Bürgerliches Gesetzbuch / BGB) und der Artikel. 638 Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung / ZPO);

– in Deutschland: Kunst. 23 Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung);

– in Griechenland: Kunst. 40 Zivilprozessordnung (Polar Zivilprozessordnung);

– in Frankreich: Kunst. 14 ich 15 Bürgerliches Gesetzbuch (Code civil);

– in Irland: Regeln nach denen die Zuständigkeit kraft-Dienst zu aktivieren an den Beklagten der verfahrenseinleitende Schriftstück während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland;

– in Italien: Kunst. 3 ich 4 Gesetz 218 von 31 Mai 1995 r.;

– in Luxemburg: Kunst. 14 ich 15 Bürgerliches Gesetzbuch (Code civil);

– in den Niederlanden: Kunst. 126 Absatz. 3 i art. 127 Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung);

– in Österreich: Kunst. 99 Gerichtshof Jurisdiction Act (Jurisdiktionsnorm);

– in Portugal: Kunst. 65 und 65a der Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung) und der Artikel. 11 Arbeitsgesetzbuch (Arbeiten Strafprozessordnung);

– in Finnland: TRENNUNG 10 SEKTION 1 Absatz. 1 Der zweite Satz, dritten und vierten Code of Judicial (Prozessordnung / Code of Judicial);

– in Schweden: TRENNUNG 10 Kunst. 3 Absatz. 1 Der erste Satz des Code of Judicial (Code of Judicial);

– im Vereinigten Königreich: Vorschriften über die Zuständigkeit nach:

ein) serviert auf der Beklagte der verfahrenseinleitende Schriftstück während dessen vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich;

b) die Existenz der Beklagte das Eigentum in Großbritannien; ODER

c) Beschlagnahme durch den Kläger von Immobilien in Großbritannien.

————————————————–

ANHANG II

Anfragen nach Artikel. 39 bei folgenden Gerichten oder anderen zuständigen Behörden eingereicht werden:

– in Belgien -

ODER

,”

ODER

,”

– in Deutschland - der Vorsitzende Richter der Kammer

,

– in Griechenland -

,

– in Spanien -

,

– in Frankreich - der Vorsitzende Richter

,

– in Irland - “High Court”,

– in Italien -

,

– Luxemburg - der Vorsitzende Richter

,

– ,in den Niederlanden - der Vorsitzende Richter

,

– in Österreich -

,

– in Portugal -

,

– in Finnland -

,

– in Schweden -

,

– im Vereinigten Königreich:

ein) in England und Wales - “High Court of Justice” ODER, im Falle einer Wartung, “Magistrates’ Gericht” durch “Außenminister”

b) in Schottland - “Court of Session” ODER, im Falle einer Wartung, “Sheriff Court” durch “Außenminister”;

c) in Nordirland - “High Court of Justice” ODER, im Falle einer Wartung, “Amtsgericht” durch “Außenminister”

d) in Gibraltar “Supreme Court of Gibraltar” ODER, im Falle einer Wartung, tun “Amtsgericht” durch “Attorney General of Gibraltar.”

————————————————–

ANHANG III

Die Gerichtsverfahren nach Artikel. 43 Absatz. 2 gilt für folgende Gerichte der Mitgliedstaaten eingereicht werden:

– in Belgien:

ein) für Rechtsmittel der Beklagten “erkennende Gericht” ODER “Gericht erster Instanz”, ODER “erstinstanzliches Gericht”,

b) für Beschwerde der Klägerin - “Berufungsgericht” ODER “Berufungsgericht”,

– in der Bundesrepublik Deutschland - “Oberlandesgericht”,

– in Griechenland - “Berufungsgericht”,

– in Spanien - “Landesgericht”,

– in Frankreich - “Berufungsgericht”,

– in Irland - “High Court”,

– in Italien - “Berufungsgericht”,

– in Luxemburg - “Superior Court of Justice” als Appell in Zivilsachen,

– in den Niederlanden:

ein) für den Angeklagten - “Bezirksgericht”,

b) für den Antragsteller - “Gericht”,

– in Österreich - “Bezirksgericht”,

– in Portugal - “Berufungsgericht”,

– in Finnland - “Berufungsgericht / Court of Appeal”,

– in Schweden - “Berufungsgericht”,

– im Vereinigten Königreich:

ein) in England und Wales - “High Court of Justice” ODER, im Falle einer Wartung, “Amtsgericht”;

b) in Schottland - “Court of Session” ODER, im Falle einer Wartung, “Sheriff Court”;

c) in Nordirland - “High Court of Justice” ODER, im Falle einer Wartung, “Amtsgericht”;

d) in Gibraltar - “Supreme Court of Gibraltar” ODER, im Falle einer Wartung, “Amtsgericht”

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ANHANG IV

In Übereinstimmung mit Artikel. 44 kann eingeleitet werden folgende Mittel:

– in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande - Weitere Rechtsmittel,

– in Deutschland - “Rechtsbeschwerde”,

– in Irland - das Rechtsmittel auf Rechtsfragen zu “Supreme Court”;

– in Österreich - “Revisionsrekurs”,

– in Portugal - das Rechtsmittel auf Rechtsfragen,

– in Finnland - ein Appell an die “Supreme Court / Letzterer übernahm die”,

– in Schweden - ein Appell an die “Der Oberste Gerichtshof”,

– in Großbritannien - nur das Rechtsmittel auf Rechtsfragen.

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ANHANG V

Zertifikat gemäß Artikel. 54 ich 58 Verordnung über Urteile und gerichtliche Vergleiche

(POLNISCH, Polnisch, Polnisch, Polnisch, ... )

1. Herkunftsmitgliedstaat

2. Das Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde, hat dieses Zertifikat ausgestellt

2.1 NAME

2.2 Adresse

2.3 Tel. / Fax / e-mail

3. MEINUNG, wer dieses das Urteil / die den Prozessvergleich geschlossen worden [1]

3.1 Das Gericht

3.2 Außergerichtlich

4. Die Entscheidung / der Prozessvergleich [2]

4.1 Daten

4.2 Aktenzeichen

4.3 Parteien der Entscheidung / der gerichtliche Vergleich [3]

4.3.1 NAME(-ein) Kläger(-JENES)

4.3.2 NAME(-ein) Beklagte(-s)

4.3.3 Alternativ kann die Namen(-ein) andere(-s) die(-)

4.4 Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn die Entscheidung in dem Verfahren erteilt, in dem der Beklagte nicht in Verzug ist der Auftritt

4.5 Text der Entscheidung / der Prozessvergleich [4] Als Anlage zu diesem Zertifikat

5. Namen der Parteien, Es wurden Prozesskostenhilfe bewilligt

Die Entscheidung / der Prozessvergleich [5] ist machbar(-ein) Herkunftsmitgliedstaat (Kunst. 38 ich 58 Regulierung) DAGEGEN:

NAME:

Geschehen zu ... , Daten ...

Unterschrift und / oder Stempel auf Geschäftsreise ...

[1] Nicht Zutreffendes streichen.

[2] Nicht Zutreffendes streichen.

[3] Nicht Zutreffendes streichen.

[4] Nicht Zutreffendes streichen.

[5] Nicht Zutreffendes streichen.

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ANHANG VI

Zertifikat gemäß Artikel. 57 Absatz. 4 Verordnung über amtliche Dokumente

(POLNISCH, Polnisch, Polnisch, Polnisch, ...)

1. Herkunftsmitgliedstaat

2. Die zuständige Behörde, hat dieses Zertifikat ausgestellt

2.1 NAME

2.2 Adresse

2.3 Tel. / Fax / e-mail

3. Die zuständige Behörde, , die ausgegeben die authentische

3.1 Orgel, wer hat an der Konzeption des Instruments (gegebenenfalls)

3.1.1 Name und Bezeichnung der Behörde

3.1.2 Kopf Körper

3.2 Orgel, das registriert ein offizielles Dokument (gegebenenfalls)

3.2.1 Art der Behörde

3.2.2 Kopf Körper

4. Der authentische

4.1 Bezeichnung des Dokuments

4.2 Daten

4.2.1 Herstellung des Dokuments

4.2.2 falls abweichend: Registrierungsformular

4.3 Aktenzeichen

4.4 Die Parteien der Urkunde

4.4.1 Name des Gläubigers

4.4.2 Der Name des Schuldners

5. Wortlaut der vollstreckbaren Verpflichtungen im Anhang zu diesem Zertifikat

Die öffentliche Urkunde ist im Ursprungsmitgliedstaat gegen den Schuldner vollstreckbar (Kunst. 57 Absatz. 1 Regulierung)

Geschehen zu ..., Daten ...

Unterschrift und / oder Stempel auf Geschäftsreise ...