Das COTIF

Vertragsparteien des Übereinkommens COTIF

Vertragsparteien des Protokolls zum Übereinkommen COTIF 1990 r.

 

Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

von 9 Mai 1980 r. (ABl. 1985 Nein. 34, Artikel. 158)

Die Konsolidierung der 3 Juni 1999 r. (ABl. 2007 Nein. 100, Artikel. 674)

 

Im Namen der Republik Polen

PRÄSIDENT DER REPUBLIK DER POLNISCHEN

öffentlich verkündet:

Auf 3 Juni 1999 r. wurde im Protokoll von Vilnius gezogen Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), unterzeichnet in Bern am 9 Mai 1980 r. (PROTOKOLL 1999), Die folgenden:

 

Titel I. Allgemeine Bestimmungen

 

ARTIKEL 1.

 

Zwischenstaatliche Organisation

§ 1. Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Form, da die Mitgliedstaaten, Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), im folgenden als "Organisation" bezeichnet.

§ 2. Bern ist der Sitz der Organisation. Die Generalversammlung kann beschließen, die ihr an einen anderen Ort übertragen wird, in einem der Mitgliedstaaten gelegenen.

§ 3. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere hat es die Fähigkeit zu kontrahieren, erwerben und veräußern bewegliches und unbewegliches Vermögen, sowie vor Gericht.

§ 4. ORGANISATION, Angehörige seines Personals, ernannt von ihren Experten und Vertretern der Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorrechte und Immunitäten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen, unter den Bedingungen in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der angegebenen, Anhang zum Abkommen.

§ 5. Die Beziehungen zwischen der Behörde und dem Staat, , in dessen Hoheitsgebiet festgestellt wird,, regiert von einem Sitzabkommen.

§ 6. Die Arbeitssprachen der Organisation sind Englisch, Französisch und Deutsch. Die Generalversammlung kann weitere Arbeitssprachen einführen.

 

ARTIKEL 2.

Zweck des Vereins

§ 1. Die Organisation zielt auf eine umfassende Förderung, Rationalisierung und Erleichterung des internationalen Eisenbahnverkehrs, insbesondere durch:

ein) einheitliche Rechtssysteme in den folgenden Rechtsgebieten:

1. Vertrag zur Beförderung von Personen und Gütern im internationalen direkten Zug, zusammen mit einem Adjuvans und andere Verkehrsmittel ist Gegenstand eines einzigen Vertrags,

2. Vertrag über die Nutzung von Kutschen, als Transportmittel im internationalen Eisenbahnverkehr,

3. Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr,

4. Beförderung von gefährlichen Gütern im internationalen Eisenbahnverkehr;

b) wohingegen die Gesellschaft eine besondere, Beitrags zur Beseitigung in der kürzest möglichen Zeit, Barrieren von der Kreuzung im internationalen Eisenbahnverkehr, Soweit die Gründe für diese Barrieren entsprechen dem Stand;

c) Beitrag zur Erreichung von Interoperabilität und technische Harmonisierung im Eisenbahnbereich, durch die Umsetzung der Normen und technischen Annahme einheitlicher technischer Vorschriften;

d) ein einheitliches Verfahren für die Annahme von technischen Schiene Geräte für den Einsatz im internationalen Verkehr bestimmt;

und) Aufsicht über die Anwendung aller Bestimmungen und Empfehlungen im Rahmen der angenommenen;

f) Schaffung einheitlicher Rechtsordnungen, Regeln und Verfahren, im Sinne von Unterabsatz. A bis E im Hinblick auf die Entwicklung des Rechts, Wirtschaft und Technologie.

§ 2. Die Organisation kann:

ein) Einklang mit den Zielen der § 1 andere entwickeln einheitliche Rechtssysteme;

b) einen Rahmen schaffen,, in denen die Mitgliedstaaten die Entwicklung anderer internationaler Konventionen, zu fördern, Rationalisierung und Erleichterung des internationalen Eisenbahnverkehrs.

ARTIKEL 3.

Internationale Zusammenarbeit

§ 1. Mitgliedstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Eisenbahnen konzentrieren, in der Regel innerhalb der Organisation und in dem Umfang, dass dies nur dann mit den Aufgaben, die ergeben sich aus Art.. 2 ich 4. Zu diesem Zweck, Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen und zu erreichen, dass, die multilateralen internationalen Abkommen und Konventionen anpassen, denen sie beteiligt sind, das Ausmaß, in dem diese Konventionen und Abkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Eisenbahn, und das Ergebnis dieser Befugnisse zu anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, , welche mit den Aufgaben, die der Organisation übereinstimmen.

§ 2. Die Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, § 1, die auch Mitglieder der Europäischen Union und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben keinen Vorrang gegenüber den Verpflichtungen dieser Länder als Mitglieder der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

ARTIKEL 4.

Empfang und Transfer von der

§ 1. Nach dem Beschluss der Generalversammlung, Die Organisation ist berechtigt,, im Rahmen seiner Ziele nach Artikel. 2, um Arbeitsplätze zu akzeptieren, finanziellen Ressourcen und Pflichten anderer zwischenstaatlicher Organisationen, das kann auf sie übertragen auf Grund von Vereinbarungen mit diesen Organisationen werden.

§ 2. Die Organisation kann, durch einen Beschluss der Generalversammlung, Delegieren von Aufgaben an andere zwischenstaatliche Organisationen, finanziellen Ressourcen und Verpflichtungen auf Grund von Vereinbarungen mit den Organisationen.

§ 3. Mit der Zustimmung des Verwaltungsausschusses, Die Organisation darf annehmen administrativen Funktionen, in Bezug auf ihre Ziele und die waren von dem betreffenden Mitgliedstaat betraut. Organisation Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übernahme dieser Funktionen werden durch die Mitgliedstaaten getragen.

 

ARTIKEL 5.

Die spezifischen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

§ 1. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle geeigneten Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleunigung der internationalen Eisenbahnverkehr. Zu diesem Zweck, jeder Mitgliedstaat, so weit wie möglich, verpflichtet sich,:

ein) beseitigen Sie alle unnötigen Prozeduren,

b) Vereinfachung und Harmonisierung der Formalitäten vor,

c) Vereinfachung der Grenzkontrollen.

§ 2. Zur Erleichterung und Verbesserung des internationalen Eisenbahnverkehrs, Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Maßnahmen zu fördern, um den höchstmöglichen Grad an Einheitlichkeit der Regeln zu erreichen, Verfahren und Methoden der Organisation des Rollmaterials, Zugpersonal, Bahn-Infrastruktur und Support-Services.

§ 3. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Abschluss von Abkommen zwischen Infrastrukturbetreiber zu erleichtern, um den internationalen Eisenbahnverkehr optimieren.

ARTIKEL 6.

Einheitliche Rechtsvorschriften

§ 1. Wenn Aussagen oder Behauptungen wurden nicht gemeldet oder abgegeben, gemäß Artikel. 42 § 1, Satz, Die internationale Eisenbahn-Kommunikation und Anerkennung von Fahrzeugen für den Einsatz im internationalen Verkehr können:

ein) "Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Beförderung von Reisenden mit der Bahn (CIV)", als Anhang A zu diesem Übereinkommen,

b) "Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Beförderung von Gütern (CIM)", als Anhang B zu diesem Übereinkommen,

c) "Regeln über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (RID)", als Anhang C zu diesem Übereinkommen,

d) "Einheitlichen Rechtsvorschriften über Verträge über den Einsatz von Fahrzeugen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV)", als Anhang D zu diesem Übereinkommen,

und) "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (IN)", Anhang E zum Übereinkommen,

f) "Einheitliche Rechtsvorschriften für die Validierung von technischen Normen und die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet (APTU)", als Anhang F zum Übereinkommen,

g) "Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial im internationalen Verkehr verwendet (ATMF)", als Anhang G zu diesem Übereinkommen,

h) andere standardisierte Rechtsordnungen von der Organisation erarbeiteten gemäß Artikel. 2 § 2 leuchtet. ein, auch im Anhang zu diesem Übereinkommen.

2. Einheitliche Rechtsvorschriften, Vorschriften und Rechtsordnungen in § gelistet 1, sowie deren Änderungen, bilden einen integralen Bestandteil dieses Übereinkommens.

ARTIKEL 7.

Die Definition von "Konvention"

Die folgenden Bestimmungen der Phrase "das Übereinkommen" deckt die Konvention, PROTOKOLL, im Sinne des Artikels. 1 § 4 und die Anlagen im Sinne der Artikel. 6, zusammen mit ihren Anhängen.

Titel II. Gemeinsame Bestimmungen

ARTIKEL 8.

Nationales Recht

§ 1. Bei der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens zu berücksichtigen, das Wesen des Völkerrechts und der Notwendigkeit, ihre Einheit zu wahren.

§ 2. In Angelegenheiten, die nicht in das Abkommen fallenden gilt das nationale Recht.

§ 3. "Nationales Recht" die Rechtsvorschriften des Staates,, in dem die Person seinen Anspruch geltend macht, einschließlich Kollisionsnormen.

ARTIKEL 9.

Rechnungseinheit

§ 1. Rechnungseinheit im Sinne der Anhänge, ist die Special Drawing Right, definiert durch den Internationalen Währungsfonds.

§ 2. Der Wert im Special Drawing Right von der nationalen Währung eines Staates, Mitglied des Internationalen Währungsfonds wird durch die Methode der Berechnung durch den Internationalen Währungsfonds für seine eigenen Operationen und Transaktionen verwendet wird, bestimmt.

§ 3. Der Wert im Special Drawing Right von der nationalen Währung eines Nicht-Mitglied des Internationalen Währungsfonds wird bestimmt, wie durch den Staat festgelegt. Die Berechnung muss in der Landeswährung ein realer Wert zum Ausdruck bringen, so nahe wie möglich auf den Wert, das wäre mit § erreicht werden 2.

§ 4. Für Mitgliedstaaten,, kein Mitglied des Internationalen Währungsfonds, dessen Rechtsvorschriften erlaubt nicht die Nutzung von § 2 oder § 3, Rechnungseinheit in den Anhängen aufgeführt, gelten als gleich einem Wert entsprechend den drei Goldfranken werden. Die Goldfrankens ist definiert durch 10/31 Gramm Gold mit einem Feingehalt 0,900. Der Umbau des Goldfranken in die Landeswährung sind in Landeswährung ein realer Wert ausgedrückt werden, so nahe wie möglich auf den Wert, das wäre mit § erreicht werden 2.

§ 5. Innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens und in jedem Fall, ändern Sie die Übersetzung Methode oder den Wert seiner Währung in Bezug auf die nationale Rechnungseinheit, Teilt der Generalsekretär von ihrer Methode der Umwandlung gemäß § informieren 3 oder die Umwandlung Wert gemäß § 4. Der Generalsekretär übermittelt diese Informationen an die Mitgliedstaaten weiter.

§ 6. Der Wert in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge in die Landeswährung des Staates umgewandelt werden, welche ein Gericht entschieden, Beschlagnahme. In Übereinstimmung mit dem Wert der Währung auf einer gerichtlichen Entscheidung oder dem Tag, von den Parteien vereinbarten.

 

ARTIKEL 10.

Weitere Bestimmungen

§ 1. Für die Umsetzung der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM, zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder von zwei oder mehr Träger können zusätzliche Vorschriften; Aber sie können nicht von den Einheitlichen Rechtsvorschriften abweichen.

§ 2. Weitere Bestimmungen, im Sinne des § 1 in Kraft treten und veröffentlicht in der Art von Gesetzen und Vorschriften des jeweiligen Landes vorgeschrieben. Der Generalsekretär wird von den Vorschriften der zusätzlichen Ländern und dem Datum des Inkrafttreten notifiziert. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten von diesen Meldungen.

ARTIKEL 11.

Legal Deposit

Benötigen Sie eine Einzahlung auf gerichtliche Überprüfung der außergerichtlichen Kosten unter den CIV gebracht sichern, Die CIM, CUV oder die Einheitlichen Rechtsvorschriften CUL

ARTIKEL 12.

Vollstreckung von Urteilen. Unterricht

§ 1. Mit dem, wenn das Urteil durch das zuständige Gericht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens in Anwesenheit der Parteien oder in Verzug erteilt werden, sind nach dem Gesetz vom Gericht aufgetragen durchsetzbar, vollstreckbar geworden in jedem der anderen Mitgliedstaaten zu den vorgesehenen Formalitäten in dem Staat,, in dem die Vollstreckung. Revision des Streits ist nicht zulässig. Diese Bestimmungen gelten auch für gerichtliche Vergleiche gelten.

§ 2. § 1 gilt nicht für Urteile über die Machbarkeit der nur temporären sowie Urteile gelten, die, durch die Entlassung der Petition des Klägers Schäden zasądzają Neben den Kosten.

§ 3. Die Forderungen aus Beförderungen, die nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM, zugunsten einer Spedition aus einer anderen Spedition, nicht, wer gehört zur selben Mitgliedstaat, darf nur auf Grund einer Entscheidung der Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats gegeben befestigt werden, was zu der Firma gehört, die den Anspruch besitzt, verabschiedet werden.

§ 4. Ansprüche aus dem Vertrag zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV oder Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI darf nur auf Grund einer Entscheidung der Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats gegeben befestigt werden, was gehört zu den besitzenden Firma behauptet besetzten.

§ 5. Fahrzeuge können auf andere Gebiete als dem Mitgliedstaat ergriffen werden, in dem der Inhaber seinen etablierten, ausschließlich auf der Grundlage eines Urteils von den Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats gegeben. Der Begriff "Inhaber", , die der als Eigentümer oder Verfügungsberechtigten, kontinuierlich betrieben kommerziell Rollmaterial als Transportmittel.

 

Titel III. Struktur und Aktivität

ARTIKEL 13.

ORGEL

§ 1. Die Tätigkeit der Organisation wird von den folgenden Behörden:

ein) Die Generalversammlung,

b) Verwaltungsausschuss,

c) Audit Commission,

d) Expertenkommission für die Beförderung gefährlicher Güter auf (Comm Ekspertów RID),

und) Moderation Kommission Schiene,

f) Fachausschuss für technische Fragen,

g) Generalsekretär.

§ 2. Die Generalversammlung kann weitere einstweilige für bestimmte Aufgaben Kommissionen einzurichten.

§ 3. Bei der Festlegung eines Quorums in der Generalversammlung und der Ausschüsse aufgelistet in § 1 leuchtet. c bis f nicht berücksichtigt Mitgliedstaaten getroffen, , die kein Stimmrecht haben (Kunst. 14 § 5, Kunst. 26 § 7 oder Kunst. 40 § 4).

§ 4. Vorsitz in der Generalversammlung, Führung an den Verwaltungsausschuss und Generalsekretär, grundsätzlich den Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten zugeteilt werden.

ARTIKEL 14.

Die Generalversammlung

§ 1. Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedstaaten.

§ 2. Die Generalversammlung:

ein) beschließt seine eigene Geschäftsordnung,

b) ernennt die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und stellvertretendes Mitglied für jeden Mitgliedstaat und setzt, was ist mit der Leitung betraut (Kunst. 15 §§ 1 tun 3),

c) wählt den Generalsekretär (Kunst. 21 § 2),

d) Thema Leitlinien zu den Aktivitäten des Verwaltungsausschusses und der Generalsekretär,

und) befestigt für einen Zeitraum von sechs, die maximale, können wir die Ausgabenseite des Haushalts in jeder Periode zu erreichen (Kunst. 25); oder, scheint es, für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren, Richtlinien, um diese Kosten zu reduzieren,

f) beschließt, den Sitz der Organisation übertragen (Kunst. 1 § 2),

g) Beschließt, die anderen Arbeitssprachen geben (Kunst. 1 § 6),

h) wählt, um die Organisation von anderen Mächten übernehmen (Kunst. 4 § 1) und Befugnisse an eine andere Organisation der zwischenstaatlichen delegieren (Kunst. 4 § 2),

ich) NOTFALLS, Beschließt, sonstige einstweilige für bestimmte Aufgaben Kommissionen einzurichten (Kunst. 13 § 2),

j) Sätze, ob die staatliche Position sollte als eine stillschweigende Ausdruck angesehen werden, wird von dem Übereinkommen zurücktreten (Kunst. 26 § 7),

k) Beschließt, die finanzielle Kontrolle in einen anderen Mitgliedstaat zu beauftragen, als das Land des Wohnsitzes (Kunst. 27 § 1),

die) entscheidet in Angelegenheiten von Vorschlägen zur Änderung des Übereinkommens (Kunst. 33 § 2 ich 3),

m) entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft unterbreitet der Generalversammlung (Kunst. 37 § 4),

n) entscheidet über die Bedingungen des Beitritts der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration (Kunst. 38 § 1),

die) entscheidet über die eingereichten Bewerbungen für den Verein (Kunst. 39 § 1),

p) entscheidet über die Auflösung des Vereins und die mögliche Übertragung ihrer Aufgaben an andere zwischenstaatliche Organisationen (Kunst. 43),

q) entscheidet zu jeder anderen Frage auf die Tagesordnung gesetzt.

§ 3. Der Generalsekretär beruft die Sitzungen der Generalversammlung alle drei Jahre oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder des Verwaltungsausschusses, sowie in den Fällen des Artikels zur Verfügung gestellt. 33 § 2 ich 3 und der Artikel. 37 § 4. Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf der Tagesordnung, mindestens drei Monate vor der Eröffnung, Übereinstimmung mit den Bedingungen in der Geschäftsordnung, im Sinne des § 2 leuchtet. ein.

§ 4. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, erreicht (Kunst. 13 §3), wenn sie vertreten eine Mehrheit der Mitgliedstaaten. Ein Mitgliedstaat kann von einem anderen Mitgliedstaat vertreten sein; Allerdings kann ein Staat nicht mehr als ein anderer Staat.

§ 5. Bei der Abstimmung an der Generalversammlung über die Änderungen der Anhänge zu dem Übereinkommen, Mitgliedstaaten, gab eine Erklärung zu dem Anhang auf der Grundlage von Artikel. 42 § 1, Die erste Aufgabe, haben kein Stimmrecht.

§ 6. Die Bestimmungen der Generalversammlung mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten, deren Vertreter bei der Abstimmung anwesend, außer in den Fällen, im Sinne des § 2, leuchtet. und, f, g, h, L und P sowie die Artikel. 34 § 6, was erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit. Für, im Sinne des § 2 Die Litera) Zweidrittelmehrheit ist nur erforderlich, wenn, wenn es sich um Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens selbst, mit Ausnahme von. 9 ich 27 § 2 tun 10 und das Protokoll, im Sinne des Artikels. 1 § 4.

§ 7. In Abstimmung mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten, Der Generalsekretär lädt zu beteiligen, mit beratender Stimme, Sitzungen der Generalversammlung:

ein) Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation, und

b) internationale Organisationen und Verbände relevant für die Fragen betreffend die Tätigkeit der Organisation oder der Behandlung von Fragen auf die Tagesordnung gesetzt.

ARTIKEL 15.

Verwaltungsausschuss

§ 1. Der Verwaltungsausschuss besteht aus einem Drittel der Mitgliedstaaten bestehen.

§ 2. Die Mitglieder und Stellvertreter und der Mitgliedstaat, Durchführen der Funktion, werden für drei Jahre ernannt. Zusammensetzung des Ausschusses werden für jede Periode ermittelt werden, insbesondere im Hinblick auf eine gerechte geographische Verteilung. Stellvertretendes Mitglied, wer war ein Mitglied des Ausschusses während der Periode, bezeichnet als Mitglied des Ausschusses für die nächste Periode.

§ 3. Im Falle einer Vakanz oder Suspension eines Mitglieds der Stimmrechte oder in der Abwesenheit eines Mitglieds in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Ausschusses, wer hat nicht ein anderes Mitglied berechtigt, ihm gemäß § repräsentieren 6, stellvertretendes Mitglied von der Generalversammlung ernannt ihre Funktion während des restlichen.

§ 4. Außer im Falle, im Sinne des § 3, Kein Mitgliedstaat kann nicht Teil des Komitees für mehr als zwei volle aufeinander folgende Zeiträume.

§ 5. AUSSCHUSS:

ein) beschließt seine eigene Geschäftsordnung,

b) schließt einen Vertrag mit etablierten,

c) Mitarbeiter der Satzung setzt,

d) Gestützt auf die Kompetenz der Kandidaten und eine gerechte geographische Verteilung, ernennt hohe Beamte der Organisation,

und) die Regeln für die Finanz-und Rechnungswesen von der,

f) genehmigt den Arbeitsplan, HAUSHALT, Bericht und die finanzielle Abwicklung der,

g) Sätze, eine vereinbarte finanzielle Regelung, ultimative Interesse der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel. 26 für zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren und die Höhe der Vorauszahlung aufgrund der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel. 26 § 5, für das laufende und das nächste Kalenderjahr,

h) Organisation legt Ziele für alle Mitgliedstaaten oder nur in einigen Mitgliedstaaten, sowie Ausgaben, dass im Zusammenhang mit ihnen tragen die Mitgliedstaaten (Kunst. 26 § 4),

ich) Ermittlung der Höhe der spezifischen Ladung (Kunst. 26 § 11),

j) besondere Leitlinien für die Finanzkontrolle (Kunst. 27 §1),

k) genehmigt den Erwerb von der Organisation der administrativen Funktionen (Kunst. 4 § 3) und auf der Höhe der finanziellen Ansprüche eines Mitgliedstaats erforderlich,

die) Mitgliedstaaten über die Aktivitäten berichten, Finanzergebnisse und die gefassten Beschlüsse und Empfehlungen,

m) einen Bericht über seine Tätigkeit und Vorschläge für ihre Mitgliedschaft in der neuen Niederlassung, und leitet sie an die Mitgliedstaaten, spätestens zwei Monate vor der Tagung der Generalversammlung, von Ausschuss bestimmt werden (Kunst. 14 § 2 leuchtet. b),

n) überwacht die Leistung des Generalsekretärs,

die) überwacht die korrekte Anwendung durch den Generalsekretär des Konvents und die Ausübung des Generalsekretärs der Entscheidungen von anderen Behörden übernommen; Zu diesem Zweck kann der Ausschuss geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Anwendung des Übereinkommens und die oben erwähnte Entscheidung verbessern,

p) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu Angelegenheiten, die die Aktivitäten der Organisation auswirken und eingereicht, die ihm von einem Mitgliedstaat oder dem Generalsekretär,

q) bei Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Generalsekretär in Bezug auf seine Aufgaben als Verwahrer (Kunst. 36 § 2),

r) beschließt über Angelegenheiten der Antrag auf Aussetzung der Mitgliedschaft (Kunst. 40),

§ 6. Ausschuss das Quorum erreicht, wenn sie entfielen zwei Drittel seiner Mitglieder. Ein Mitglied kann durch ein anderes Mitglied vertreten sein; Jedoch kann ein Mitglied nicht mehr als ein Mitglied.

§ 7. Die Rückstellungen des Ausschusses mit der Mehrheit der Mitglieder, wer sind für die Abstimmung anwesend.

§ 8. Der Ausschuss wird am Sitz der gerecht, WOHL, anders angegeben. Sitzungsprotokolle werden in allen Mitgliedstaaten gesendet.

§ 9. Vorsitzender des Ausschusses:

ein) beruft die Sitzungen des Ausschusses mindestens einmal im Jahr, oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder oder des Generalsekretärs,

b) an die Mitglieder des Ausschusses des Entwurfs der Tagesordnung,

c) befasst sich mit, das Ausmaß und unter den Bedingungen der Geschäftsordnung Ausschuss, dringenden Angelegenheiten, die Zeit zwischen den Sitzungen aufgetreten.

d) unterzeichnete ein Abkommen über den Sitz., im Sinne des § 5 leuchtet. b).

§ 10. Der Ausschuss kann, Die Rahmen ihrer Befugnisse, bedürfen der Präsident auf bestimmte spezifische Aufgaben zu erfüllen.

ARTIKEL 16.

Kommissionen

§ 1. Kommissionen, im Sinne des Artikels. 13 § 1 leuchtet. c tun f i § 2 besteht im Prinzip aus allen Mitgliedstaaten. Wenn das Audit Committee, Fachausschuss RID oder Fachausschuss für technische Fragen zu prüfen und zu entscheiden,, Die Rahmen ihrer Befugnisse, über Änderungen in den Anhängen des Übereinkommens, Mitgliedstaaten, gab eine Erklärung im Zusammenhang mit der Anlage in Übereinstimmung mit Artikel haben. 42 § 1, Satz gilt nicht Mitglieder des zuständigen Ausschusses sein.

§ 2. Der Generalsekretär wird den Ausschuss auf eigene Initiative oder auf Antrag von fünf Mitgliedstaaten einzuberufen,, oder auf Antrag des Verwaltungsausschusses. Der Generalsekretär wird den Entwurf der Tagesordnung der Mitgliedstaaten alle spätestens zwei Monate vor der Eröffnung des Treffens.

§ 3. Ein Mitgliedstaat kann von einem anderen Mitgliedstaat vertreten sein; Allerdings kann ein Staat nicht mehr als zwei andere Staaten.

§ 4. Jeder der Mitgliedstaaten im Ausschuss vertreten ist berechtigt zu einer Stimme. Ein Vorschlag wird akzeptiert, wenn die Anzahl der Stimmen "für" ist:

ein) mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten bei der Beschlussfassung vertretenen, und

b) mehr als die Anzahl der Stimmen "gegen".

§ 5. In Abstimmung mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten, Der Generalsekretär lädt zu beteiligen, mit beratender Stimme, an den Ausschusssitzungen:

ein) Zustand, nicht Mitglieder der Organisation,

b) Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder des Ausschusses,

c) Internationale Organisationen und Verbände in Fragen betreffend die Tätigkeit der Organisation oder der Behandlung von Fragen auf die Tagesordnung gesetzt.

§ 6. In jeder Sitzung oder für einen bestimmten Zeitraum komisje wählt einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.

§ 7. Die Verfahren werden in den Arbeitssprachen der Organisation statt. Die wesentlichen Elemente der Rede bei den Treffen in einer der Arbeitssprachen geliefert werden, sind in andere Sprachen übersetzt werden von der. Schlussfolgerungen und Entscheidungen sind in ihrer Gesamtheit übersetzt.

§ 8. Protokolle sind eine Zusammenfassung des Treffens. Schlussfolgerungen und Entscheidungen sind in ihrem vollen Wortlaut. Wenn es darum geht, Entscheidungen zu, werden dem Französisch Text maßgebend. Das Protokoll wird in allen Mitgliedstaaten gesendet.

§ 9. Ausschüsse können Arbeitsgruppen, betraut mit der Entwicklung von spezifischen Fragen.

§ 10. Kommission beschließt seine eigene Geschäftsordnung.

ARTIKEL 17.

Die Audit Commission

§ 1. Die Audit Commission:

ein) entscheidet, gemäß Artikel. 33 § 4, von Vorschlägen zur Änderung des Übereinkommens gerichtet,

b) betrachten, gemäß Artikel. 33 § 2, Anwendungen, bis zur Entscheidung der Generalversammlung eingereicht werden.

§ 2. Der Prüfungs-Kommission ein Quorum erreicht, wenn Sie es sind in den meisten Mitgliedstaaten vorhanden (Kunst. 13 § 3).

ARTIKEL 18.

Comm Ekspertów RID

§ 1. RID-Fachausschuss entscheidet, gemäß Artikel. 33 § 5, von Vorschlägen zur Änderung des Übereinkommens gerichtet.

§ 2. RID-Fachausschusses reicht ein Quorum, vorhanden sind, wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten (Kunst. 13 § 3).

ARTIKEL 19.

Ausschuss für Erleichterungen der Schiene

§ 1. Ausschuss für Erleichterungen der Schiene:

ein) Er nimmt Stellung zu allen Fragen sollen den Grenzübertritt zu erleichtern im internationalen Eisenbahnverkehr.

b) empfohlenen Standards, Methoden, Verfahren und praktischen Modalitäten für die Erleichterung des internationalen Eisenbahnverkehrs.

§ 2. Ausschuss für Erleichterungen der Schiene erreicht beschlussfähig, vorhanden sind, wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten (Kunst. 13 § 3).

ARTIKEL 20.

Fachausschuss für technische Fragen

§ 1. Fachausschuss für technische Fragen:

ein) trifft Entscheidungen, gemäß Artikel. 5 APTU Einheitliche Rechtsvorschriften für die Validierung der technischen Normen für Eisenbahnmaterial, im internationalen Verkehr eingesetzt,

b) trifft Entscheidungen, gemäß Artikel. 6 Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU der Annahme einheitlicher technischer Vorschriften des Bau-, Betriebssystem, Wartung oder Verwaltung von Eisenbahnmaterial im internationalen Verkehr użytkowanymi,

c) überwacht die Anwendung einheitlicher technischer Normen und technischen Vorschriften in Bezug auf Bahnanlagen für den internationalen Eisenbahnverkehr und steuert ihr Wachstum, ihre Annahme und Genehmigung in Übereinstimmung mit den Verfahren, im Sinne des Artikels. 5 ich 6 Einheitliche Rechtsvorschriften APTU,

d) entschlossen, gemäß Artikel. 33 § 6, von Vorschlägen zur Änderung des Übereinkommens gerichtet,

und) führt alle anderen Angelegenheiten, anvertraut, um es in Übereinstimmung mit der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU und ATMF.

§ 2. Fachausschuss für technische Fragen erreichen Beschlussfähigkeit (Kunst. 13 § 3), wenn sie anwesend sind Vertreter von einer der anderen Mitgliedstaaten im Sinne des. 16 § 1. Entscheidet die Kommission, auf die Bestimmungen in den Anhängen zu der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, haben kein Stimmrecht, die Mitgliedstaaten, die nach Artikel. 35 § 4 eingereichten Einspruch an den einschlägigen Bestimmungen des oder habe eine Reservierung im Einklang mit Artikel. 9 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU.

§ 3. Ausschuss für technische Fragen kann genehmigen, technische Normen oder technische Vorschriften zu erlassen Uniform, oder verweigern ihre Zustimmung oder Akzeptanz; Die Kommission kann unter keinen Umständen Änderungen an ihnen.

ARTIKEL 21.

Der Generalsekretär

§ 1. Der Generalsekretär wird als Sekretariat der Akt.

§ 2. Generalsekretär Auserwählten, die Generalversammlung für drei Jahre, mit mehr als zweimal wiedergewählt.

§ 3. Insbesondere ist die, Der Generalsekretär:

ein) führt die Aufgaben des Verwahrers (Kunst. 36),

b) Die Organisation repräsentiert die außerhalb,

c) senden, um den Mitgliedstaaten die Entscheidungen der Generalversammlung und ihren Ausschüssen (Kunst. 34 § 1 i art. 35 § 1),

d) Satz trägt sie von den anderen Organen der Organisation,

und) prüft die Vorschläge der Mitgliedstaaten, die Änderung des Übereinkommens, Verwendung bei Bedarf die Hilfe von Experten,

f) die Generalversammlung Sitzungen und Ausschusssitzungen (Kunst. 14 § 3; Kunst. 16 § 2),

g) Vorwärts rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen an die Mitgliedstaaten zu den Sitzungen der Organe,

h) Erstellung eines Arbeitsplans, Entwurf des Haushaltsplans und Bericht über die Tätigkeit der Organisation und legt sie zur Genehmigung an den Verwaltungsausschuss (Kunst. 25),

ich) Rahmen des genehmigten Budgets, verwaltet die finanzielle Verwaltung der,

j) auf Antrag der betroffenen Parteien, ist, bei der Bereitstellung von guten Dienstleistungen, Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihnen, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens,

k) auf Anfrage, bieten alle interessierten Parteien ein Gutachten über Streitigkeiten aus der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens,

die) Führen Sie die Aufgaben, die ihm Rahmen des Titels V dieses Übereinkommens,

m) empfängt Nachrichten aus den Mitgliedstaaten, internationale Organisationen und Verbände, im Sinne des Artikels. 16 § 5, und Unternehmen (Träger, Infrastrukturbetreiber, ITP.) Teilnahme an internationalen Eisenbahnverkehr, und gegebenenfalls, ihn an die anderen Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und Verbänden und Unternehmen,

n) verwaltet das Personal der Organisation,

die) im Laufe, informieren Mitgliedstaaten jede freie Stelle in der Organisation,

p) dem Laufenden zu halten und veröffentlicht eine Liste der Linien, im Sinne des Artikels. 24.

§ 4. Der Generalsekretär kann aus eigener Initiative Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens unterbreiten.

ARTIKEL 22.

Personel Organizacja

Rechte und Zuständigkeiten der Mitarbeiter Mitarbeiter des Gesetzes vom Verwaltungsausschuss festgelegt, gemäß Artikel. 15 § 5 leuchtet. c).

ARTIKEL 23.

BULLETIN

§ 1. Die Organisation veröffentlicht ein Bulletin mit den amtlichen Bekanntmachungen und sonstige Informationen, die notwendig sind, und nützlich für die Anwendung des Übereinkommens.

§ 2. Falls erforderlich,, Nachrichten, für die Übertragung verantwortlich ist nach dem Übereinkommen über den Generalsekretär kann in Form einer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt sein.

ARTIKEL 24.

Listen Linie

§ 1. Reedereien und Binnenwasserstraßen, im Sinne des Artikels. 1 CIV und Artikel. 1 Die CIM, was führt nach einem, Ausgabe, zusätzlich zur Beförderung auf der Schiene, einzigen Vertrag, trat in beiden Listen:

ein) Liste der Linien der Meeres-und Binnen-CIV,

b) Liste der Linien der Meeres-und Binnen-CIM.

§ 2. Eisenbahnen des Mitgliedstaats, unter dem Vorbehalt, die in Übereinstimmung mit Artikel. 1 § 6 CIV oder gemäß. 1 § 6 Die CIM wird nach der Maßgabe eingegeben werden, in zwei Listen:

ein) CIV Liste der Eisenbahnstrecken,

b) CIM Liste der Eisenbahnstrecken.

§ 3. Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretär einschließen oder löschen Sie die Zeile, im Sinne des § 1 ich 2. Reedereien und Binnenwasserstraßen, im Sinne des § 1, Bildung einer Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten werden auf der Liste werden nur nach Zustimmung durch den zuständigen Staat eingetragen; für eine solche Linie Streichung von der Liste ist rechtzeitig über diese von einem dieser Länder.

§ 4. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten, um eine Linie zu der Liste hinzufügen oder löschen ihn aus der Liste.

§ 5. Der Seeverkehr Linien und die Linien der Binnenschifffahrt, im Sinne des § 1 und der Verkehr auf der Schiene, im Sinne des § 2, werden durch das Übereinkommen über den Ablauf eines Monats abgedeckt, das Datum der Notifikation beim Generalsekretär ihre Einschreibung. Diese Zeile ist nicht Gegenstand der Konvention nach drei Monaten ab dem Datum der Notifikation beim Generalsekretär des Streiks, außer in den Fällen, es dauert für die Beförderung, welcher muß vollständig ausgeführt werden.

Titel IV. Finanzieren

ARTIKEL 25.

Der Arbeitsplan. Budget Finanzielle Abwicklung. Bericht über die Aktivitäten

§ 1. Der Arbeitsplan, Haushalt und finanzielle Abwicklung der Abdeckung ein Zeitraum von zwei Kalenderjahren.

§ 2. Die Organisation veröffentlicht einen Tätigkeitsbericht mindestens einmal alle zwei Jahre.

§ 3. Auf Ersuchen des Generalsekretärs, Der Verwaltungsausschuss führt den Gesamtbetrag der Ausgaben der Organisation für jedes Haushaltsjahr bestimmen.

ARTIKEL 26.

Finanzierung der Ausgaben

§ 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2 tun 4, Organisation Aufwendungen, die nicht durch andere Erträge gedeckt sind zwei Fünftel der Mitgliedstaaten auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge zum System der Vereinten Nationen, und drei Fünftel im Verhältnis zu der Länge der Eisenbahninfrastruktur zu tragen, eine Reihe von Meeres-und Binnenschifffahrt Linien eingetragen im Einklang mit Artikel. 24 § 1. Allerdings Reedereien und Binnenschiffsverkehr nur für die Hälfte ihrer Länge zählen.

§ 2. Wenn ein Mitgliedstaat einen Vorbehalt nach Artikel. 1 § 6 CIV oder Artikel. 1 § 6 Die CIM, Teil dieses Landes, im Sinne des § 1, ist, FOLGEND:

ein) Statt der gesamten Länge der Eisenbahninfrastruktur auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, berücksichtigt nur die Eisenbahnen trat in Übereinstimmung mit Artikel. 24 § 2,

b) Teil des Beitrags des Systems der Vereinten Nationen wird im Verhältnis zur Länge der Linien notiert im Einklang mit Artikel berechnet. 24 § 1 ich 2, Die Gesamtlänge der Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet dieses Staates und trat in die Linie im Einklang mit Artikel. 24 § 1; Allerdings kann der Beitrag nicht weniger als 0,01%.

§ 3. Jeder Mitgliedstaat nicht geringer sein als 0,25% und nicht mehr als 15% Ausgaben.

§ 4. Der Verwaltungsausschuss besteht:

ein) Organisation, welche Aufgaben gelten gleichermaßen für alle Mitgliedstaaten und die Kosten von allen Mitgliedstaaten getragen, nach den Regeln, im Sinne des § 1,

b) Organisation, die Aufgaben gelten nur für bestimmte Mitgliedstaaten und den Kosten, die den Mitgliedstaaten getragen folgen den gleichen Regeln. Die Bestimmungen des § 3 sinngemäß Anwendung.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für. 4 § 3.

§ 5. Anteile der Mitgliedstaaten an die Organisation sind in Form eines Vorschusses fällig, zahlbar in zwei Raten, spätestens 31 Oktober eines jeden der zwei Jahre durch den Haushalt gedeckt. Der Vorschuss wird schließlich auf der Grundlage der Aktien fällig werden, in zwei Jahren bestimmt vorherige.

§ 6. Durch die Übermittlung an die Mitgliedstaaten Bericht und die finanzielle Abwicklung, Der Generalsekretär wird die endgültige Teilnahmequote für die beiden vorangegangenen Kalenderjahre und die Höhe der Vorschüsse für zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren benachrichtigen.

§ 7. Nach einem Tag 31 Dezember des Jahres, dem der Generalsekretär hat eine Mitteilung gemacht, im Sinne des § 6, die fälligen Beträge für die beiden vorangegangenen Kalenderjahre Zinsen in Höhe von fünf Prozent pro Jahr zu tragen. Wenn ein Mitgliedstaat es versäumt, den Beitrag nach einem Jahr fällig ab diesem Zeitpunkt zahlen, sein Stimmrecht ausgesetzt, bis sie Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Nach einer weiteren Frist von zwei Jahren, Die Generalversammlung erwägt, ob die Haltung des Landes sollte als eine stillschweigende Ausdruck angesehen werden, wird von dem Übereinkommen zurücktreten, und wenn ja, bestimmt, ob notwendige, das Wirksamwerden der Kündigung.

§ 8. Im Falle der Kündigung, im Sinne des § 7 oder Artikel. 41, sowie im Fall der Aussetzung der Stimmrechte, im Sinne des Artikels. 40 § 4 leuchtet. b zuzurechnen Beiträge sind noch schuldig.

§ 9. Beträge nicht gezahlt werden, die von der Organisation getragen werden.

§ 10. Mitgliedstaat zur Kündigung des Übereinkommens, können re-Mitgliedstaat zum Beitritt zu dem Übereinkommen, vorbehaltlich Rückzahlung von Schulden an seine.

§ 11. Die Organisation erhebt eine Gebühr, um Kosten, die aus spezifischen Aktivitäten in Artikel aufgelistet decken. 21 § 3 leuchtet. j ich tun. In den Fällen nach Artikel. 21 § 3 leuchtet. JIK Höhe dieser Gebühr wird vom Verwaltungsausschuss festgelegt werden, der Generalsekretär; im Falle des Artikels. 21 § 3 leuchtet. die, als Kunst. 31 § 3.

ARTIKEL 27.

Financial Control

§ 1. Wenn die Generalversammlung, gemäß Artikel. 14 § 2 leuchtet. sonst k, Finanzkontrolle durch Wohnland durchgeführt, gemäß den Bestimmungen dieses Artikels und unterliegt keiner besonderen Führung des Verwaltungsausschusses, erteilt in Übereinstimmung mit Vorschriften über Finanz-und Rechnungswesen von der (Kunst. 15 § 5 leuchtet. und.

§ 2. Auditor prüft die Finanzen der Organisation, einschließlich aller Treuhandfonds und Sonderkonten, soweit sie für notwendig erachtet, um zu bestimmen,, ODER:

ein) Abschlüsse sind konsistent mit den Bücher von der,

b) Finanzoperationen, und die in den Berichten erwähnt, wurde in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften vorbereitet, Haushaltsplanung und andere Leitlinien der Organisation,

c) Wertpapieren und Bargeld in einer Bank oder in der Hand hinterlegt haben auf der Grundlage von Befunden der Hinterlegung überprüft, direkt durch das depotführende ausgestellt, oder tatsächlich umgesetzt,

d) interne Kontrollen, einschließlich der internen Finanzkontrolle, waren angemessen,

und) Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, sowie Überschüsse und Defizite wurden in Übereinstimmung mit der gebucht wurde, denen der Wirtschaftsprüfer für ausreichend hält.

§ 3. Nur der Prüfer wird auf vollständige oder teilweise Anerkennung der Bons und Belege durch den Generalsekretär vorgelegt mit dem Titel. Falls erforderlich,, der Prüfer kann eine Prüfung durchführen und eine detaillierte Inspektion der Nachweis alle Unterlagen im Zusammenhang mit finanziellen Transaktionen oder Versorgungsgüter und Ausrüstungsgegenstände.

§ 4. Zu jeder Zeit hat der Prüfer freien Zugang zu allen Bücher, Buchhaltungsunterlagen und andere Informationen, dass sie für notwendig erachtet.

§ 5. Auditor ist nicht berechtigt, die verschiedenen finanziellen Aktivitäten ablehnen, Allerdings, so hat er unverzüglich dem Generalsekretär zahlen auf jedem Betrieb, die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit erscheint es fraglich,, so dass die Sekretärin hatte die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen.

§ 6. Auditor Geschenke und die Erklärung auf der Jahresrechnung, Die folgenden: Ich überprüfte die Rechnungslegung der Organisation für die Finanzperiode, endete am 31 Dezember… Prüfung umfasste eine allgemeine Analyse der Bilanzierungsmethoden und Kontrolle der finanziellen und sonstigen Unterlagen,, prüfen, ob unter den gegebenen Umständen ich es für notwendig gefunden. Je nach den Umständen, die obige Aussage, sagt, DASS:

ein) Jahresabschluss angemessen widerspiegeln die finanzielle Position auf der Berichtsperiode;, sowie die Ergebnisse der Maßnahmen in der Zeit, endete an diesem Tag,

b) Jahresrechnung wurde nach Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt, geltenden Finanzvorschriften waren konsistent mit den, davon in der vorangegangenen Finanzperiode verabschiedet,

c) geltenden Finanzvorschriften waren konsistent mit den, davon in der vorangegangenen Finanzperiode verabschiedet,

d) Finanzgeschäfte wurden in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften durchgeführt, Haushaltsplanung und andere Leitlinien der Organisation.

§ 7. Der Bericht, aus Finanzgeschäften, Der Rechnungsprüfer nennt:

ein) Art und Umfang der Prüfung,

b) Elemente mit dem Erfordernis der Vollständigkeit oder Genauigkeit der Rechnungen zugeordnet, Mit den entsprechenden:

1. notwendigen Informationen für die richtige Interpretation und Auswertung der Konten,

2. Alle Beträge, getroffen werden, aber noch nicht auf Ihrem Konto gutgeschrieben worden,

3. Jeder Betrag, der bei normaler oder bedingte Zahlungsverpflichtung, wurden, die nicht berücksichtigt wurden oder nicht in den Konzernabschluss einbezogenen,

4. KOSTEN, für die keine hinreichende Buchführung,

5. Information, ob die Buchführung erfolgt in guter und gehöriger Form durchgeführt; achten Sie auf die Fälle, in dem die Darstellung des Jahresabschlusses unterscheidet sich von den allgemein bekannten und angewandten Bilanzierungsgrundsätze;

c) andere Angelegenheiten, um die Aufmerksamkeit sollte der Verwaltungsausschuss bezahlt werden, Z.B.:

1. Fälle von Betrug oder Vermutung des Betrugs,

2. Misswirtschaft oder Missbrauch von Geldern oder anderen Vermögenswerten der Organisation (auch wenn die Abschlussrechnung der Operation wurden ordnungsgemäß durchgeführt),

3. KOSTEN, was könnte zu einer erheblichen Anstieg der künftigen Kosten für die Organisation,

4. eine allgemeine oder spezifische Defekt in der Steuerung der Einnahmen und Ausgaben oder von Gütern und Ausrüstungen,

5. KOSTEN, Widerspruch zu den Absichten des Verwaltungsausschusses, unter Berücksichtigung der Veränderungen durch gut durchgeführte Transfers im Rahmen des Budgets,

6. Mehrausgaben, unter Berücksichtigung der Veränderungen durch gut durchgeführte Transfers im Rahmen des Budgets,

7. nicht mit der Bestimmung der Ausgaben, das war berechtigt,

d) Einhaltung oder Nichteinhaltung Konten Für Versorgungsgüter und Ausrüstungsgegenstände, identifiziert über den Bestand und den Abschluß der Konten.

DARÜBER, Bericht kann zeigen die Vorgänge in der vorangegangenen Finanzperiode aufgezeichnet, und auf den Punkt, wo neue Informationen oder arbeitenden Plattenfirmen, das sollte später in den Haushalt getan werden und das scheint, dass sein, sollten vorher informiert werden den Verwaltungsausschuss.

§ 8. Prüfer darf in seinem Bericht Kritik umgebucht werden, wenn nicht zuvor der Generalsekretär zur Klärung darf über die Angelegenheit.

§ 9. Die Ergebnisse der Prüfung der Prüfer teilt dem Verwaltungsausschuss und dem Generalsekretär übertragen. Es hat auch das Recht vor, entsprechende Kommentare in Bezug einreichen, um den Jahresabschluss des Generalsekretärs.

§ 10. Im Falle, wenn der Abschlussprüfer hat nur eine allgemeine Kontrolle durchgeführt oder nicht ausreichend Buchführung, sollte diese Tatsache in der Erklärung und Bericht zur Kenntnis, Angabe der Gründe für ihre Kommentare, sowie die resultierenden Auswirkungen auf die Finanzlage und finanziellen Transaktionen für den entsandten.

 

Titel V. ARBITRAGE

 

ARTIKEL 28.

Kompetenz

§ 1. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, sowie Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Organisation, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, kann auf Antrag einer der Parteien eingereicht werden vor dem Richterstuhl. Die Parteien vereinbaren, jede Zusammensetzung des Schiedsgerichts-und Schiedsverfahren.

§ 2. Sonstige Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und anderen Übereinkommen von der Organisation erarbeiteten im Einklang mit Artikel. 2 § 2, wenn nicht gütlich beigelegt oder präsentiert zu den Gerichten zu lösen gemeinsamen, kann durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien vor dem Gericht gestellt werden. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Schiedsverfahren zur Anwendung von Artikel. 29 tun 32.

§ 3. Sie können, zum Zeitpunkt der Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen, behält sich das Recht vor, nicht im Ganzen oder in Teilen gelten die Bestimmungen des § 1 zu § 2.

§ 4. Jedes Mitglied, das hat einen Vorbehalt nach § gemacht 3, kann jederzeit aus dem Rücktritt, dem Verwahrer. Stornierung einer Reservierung wird wirksam nach Ablauf von einem Monat ab dem Datum der, in dem der Verwahrer unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

 

ARTIKEL 29.

Schiedsvereinbarung. EINTRAGUNG

Streitparteien enthalten eine Schiedsvereinbarung, Angabe:

ein) Gegenstand,

b) Das Gericht und die Fristen auf einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen gesetzt,

c) Dorf als Sitz des Schiedsgerichts etabliert,

Schiedsvereinbarung sollte an den Generalsekretär zuständig für die Registrierung gegeben werden.

ARTIKEL 30.

Schiedsrichter

§ 1. Der Generalsekretär erstellt und führt eine aktuelle Liste der Schiedsrichter. Jeder Mitgliedstaat kann auf der Liste zwei seiner Staatsangehörigen eingeben.

 

§ 2. Das Schiedsgericht setzt sich aus einem bestehen, drei oder fünf Schiedsrichter, nach dem Vertrag von Kompromiss. Schiedsrichter werden von den übrigen auf der Liste ausgewählt, im Sinne des § 1. DENNOCH, Kompromisse, wenn die Vereinbarung vorsieht, fünf Schiedsrichtern, Jede Partei kann einen Schiedsrichter wählen aus Ländern außerhalb der Liste. Sieht der Vertrag vor für einen Schiedsrichter Kompromiss, es wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien gewählt. Wenn der Kompromiss sieht vor, drei oder fünf Schiedsrichter, dass jede Partei wählt einen oder zwei Schiedsrichter, , die in gegenseitigem Einverständnis den dritten oder den fünften Schiedsrichter, wer führt den Vorsitz im Schiedsgericht. Wenn Sie sich nicht von den Parteien erreicht werden sich einig über die Benennung eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter ausgewählt Uneinigkeit zwischen der Wahl des dritten oder des fünften Schiedsrichters, ernennt seinen Generalsekretär.

§ 3. Der Einzelschiedsrichter oder der dritte oder der fünfte Schiedsrichter sollten eine andere Staatsangehörigkeit als die Parteien des Rechtsstreits haben, WOHL, dass beide Parteien die gleiche Nationalität.

§ 4. Die Teilnahme in der Frage der Dritte hat keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts.

 

ARTIKEL 31.

 

Verfahren. KOSTEN

§ 1. Das Schiedsgericht entscheidet über das Verfahren angenommen entscheiden, einschließlich insbesondere, die folgenden Bestimmungen:

ein) Tribunal untersucht und entscheidet in den Fällen auf der Grundlage der Daten von den Vertragsparteien gebracht, ohne dass eine Entscheidung gebunden, wenn die von diesen Parteien interpretiert wird,

b) Gericht nicht gewähren könne etwas mehr oder etwas anderes als ein, Was wurde in den Schlussfolgerungen des Klägers beantragt, oder weniger, als nach Ansicht der Beklagten wegen,

c) bearbeitet Tribunal begründeten Beschluss und unterrichtet die Vertragsparteien über den Generalsekretär,

d) Schiedsspruch ist endgültig, Wenn das Recht des Ortes,, die sitzt auf dem Richterstuhl nichts anderes beschließt oder wenn die Parteien keine Einigung erzielen, um im Gegenteil Urteil des Tribunal.

§ 2. Die Höhe der Honorare der Schiedsrichter legt den Generalsekretär.

§ 3. Der Schiedsspruch bestimmen die Kosten und Ausgaben, und über deren Verteilung zwischen den Parteien entscheiden, sowie die Verteilung der Honorare der Schiedsrichter zwischen den Parteien.

 

ARTIKEL 32.

ABLAUF. DURCHFÜHRBARKEIT

§ 1. Das Schiedsverfahren ist, in Bezug auf die Unterbrechung, die gleiche Wirkung, der Effekt durch das materielle Recht zur Verfügung gestellt, für das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht.

§ 2. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist Effective Executive in jedem der Mitgliedstaaten werden nach dem Abschluss der vorgesehenen Formalitäten in dem Staat,, in dem die Vollstreckung. Revision des Streits ist nicht zulässig.

Titel VI. Änderung des Übereinkommens

ARTIKEL 33.

Kompetenz

§ 1. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens, erhielt aus den Mitgliedstaaten oder die er entwickelt hat.

§ 2. Die Generalversammlung entscheidet über die Vorschläge, das Übereinkommen in den Fällen nicht in der Liste ändern, § 4 tun 6.

§ 3. Bei der Vorlage ihres Vorschlags, die Generalversammlung ändern kann von der Mehrheit nach Artikel entscheiden. 14 § 6, dass dieser Vorschlag ist eng an einen oder mehrere Bestimmungen in den Anhängen des Übereinkommens im Zusammenhang. In diesem Fall, und in Fällen, im Sinne des § 4 tun 6, Satz, Generalversammlung hat das Recht zu entscheiden, diese Bestimmung oder Bestimmungen ändern.

§ 4. Vorbehaltlich der Entscheidung der Generalversammlung gemäß § 3 Satz, Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Vorschläge, die Regeln zu ändern, ändern:

ein) Kunst. 9 i art. 27 § 2 tun 10,

b) CIV, mit Ausnahme von. 1, 2, 5, 6, 16, Kunst. 26 tun 39, Kunst. 41 tun 53 i art. 56 tun 60,

c) Die CIM, mit Ausnahme von. 1, 5, Kunst. 6 § 1 ich 2, Kunst. 8, 12, Kunst. 13 § 2, Kunst. 14, Kunst. 15 § 2 ich 3, Kunst. 19 § 6 ich 7, und der Artikel. 23 tun 27, Kunst. 30 tun 33, Kunst. 36 tun 41 i art. 44 tun 48,

d) CUV, mit Ausnahme von. 1, 4, 5 i art. 7 tun 12,

und) Einheitliche Rechtsvorschriften Cul, mit Ausnahme von. 1, 2, 4, Kunst. 8 tun 15, Kunst. 17 tun 19, Kunst. 21, Kunst. 23 tun 25,

f) Einheitliche Rechtsvorschriften APTU, mit Ausnahme von. 1, 3, Kunst. 9 tun 11 und Anhänge zu dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften,

g) ATMF, mit Ausnahme von. 1, 3 i art. 9.

Sofern die eingereichten Vorschläge für Änderungen der Vorschriften in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses gemäß vorstehendem Absatz. eine do g, Drittländern im Ausschuss vertreten kann verlangen,, dass diese Vorschläge haben zur Entscheidung wurde auf der Generalversammlung vorgelegt.

§ 5. Hinsichtlich des Vorschlags für Änderungen der Vorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (RID) RID-Fachausschuss entscheidet. DENNOCH, Drittländern im Ausschuss vertreten kann verlangen,, dass diese Vorschläge haben zur Entscheidung wurde auf der Generalversammlung vorgelegt.

§ 6. Hinsichtlich des Vorschlags für Änderungen an den Anlagen zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU von der Kommission beschlossen für technische Fragen. Jedoch kann ein Drittel der Länder im Ausschuss vertretenen anfordern, dass diese Vorschläge haben zur Entscheidung wurde auf der Generalversammlung vorgelegt.

 

ARTIKEL 34.

Die Bestimmungen der Generalversammlung

§ 1. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Änderung von der Generalversammlung angenommen benachrichtigen.

§ 2. Änderungen an den Bestimmungen des Übereinkommens selbst, verabschiedet von der Generalversammlung, in Kraft treten zwölf Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten. Änderungen treten in Kraft, für alle Mitgliedstaaten geben, mit Ausnahme der Länder, die, vor deren Inkrafttreten einer Erklärung nach, die nicht von diesen Änderungen zustimmen.

§ 3. Änderungen in den Anhängen des Übereinkommens, verabschiedet von der Generalversammlung, in Kraft treten 12 Monate nach dem Datum der Genehmigung durch die Hälfte der Mitgliedstaaten, haben nicht eine Erklärung eingereicht, im Sinne des Artikels. 42 § 1, Satz. Änderungen treten in Kraft, für alle Mitgliedstaaten geben, mit Ausnahme der Länder, die, vor deren Inkrafttreten einer Erklärung nach, die nicht von diesen Änderungen zustimmen, und mit Ausnahme der Länder, Wer hat ein, im Sinne des Artikels. 42 § 1, Satz.

§ 4. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Generalsekretär zu Änderungen des Übereinkommens von der Generalversammlung angenommen genehmigen, sowie deren Anweisung, wonach nicht die von diesen Änderungen zu genehmigen. Der Generalsekretär notifiziert den anderen Mitgliedstaaten diese.

§ 5. ABSCHNITT, im Sinne des § 2 ich 3 läuft ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Generalsekretär unter Angabe, das sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten erforderlichen Änderungen abgeschlossen.

§ 6. Zum Zeitpunkt der Änderung der Generalversammlung kann beschließen,, , dass die Änderung so wichtig, dass jeder Mitgliedstaat, das macht eine Aussage, im Sinne des § 2 oder § 3 und genehmigt nicht eine Änderung in einem Zeitraum von achtzehn Monaten ab dem Datum des Inkrafttreten des Waffenstillstands, die nach Ablauf dieser Frist, sein ein Mitgliedstaat von der.

§ 7. Wenn die Beschlüsse der Generalversammlung sind die Anlagen des Übereinkommens, Nutzung der Anlage im Bereich Transport und zwischen den Mitgliedstaaten, gemäß § 3 rechtzeitige legte eine Erklärung, wonach nicht die von diesen Änderungen zu genehmigen, suspendiert in vollem Umfang aus dem Datum des Inkrafttretens der Entscheidung. Der Generalsekretär unterrichtet die Aussetzung der Mitgliedstaaten. Die Aussetzung endet nach Ablauf eines Monats ab dem Datum der, welche der Generalsekretär unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten von der Rücknahme des Einspruchs.

 

ARTIKEL 35.

Die Bestimmungen der Kommission

§ 1. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten von Änderungen des Übereinkommens von der Kommission erlassen benachrichtigen.

§ 2. Änderungen an den Bestimmungen des Übereinkommens selbst, angenommen von der Audit Commission, in Kraft treten für alle Mitgliedstaaten am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat, welche der Generalsekretär benachrichtigt den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können einen Einspruch innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Mitteilung. Im Falle der Opposition von einem Viertel der Mitgliedstaaten, Änderung nicht in Kraft treten. Wenn ein Mitgliedstaat legt Einspruch gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses Kommission innerhalb von vier Monaten, und es dieses Übereinkommen, Kündigung wird wirksam an dem Tag für das Inkrafttreten dieser Entscheidung fest nehmen.

§ 3. Änderungen in den Anhängen des Übereinkommens, angenommen von der Audit Commission, in Kraft treten für alle Mitgliedstaaten, erster Tag des zwölften Monats nach dem Monat, welche der Generalsekretär benachrichtigt den Mitgliedstaaten. Änderungsvorschläge der Fachausschuss RID oder der Kommission für technische Fragen angenommen tritt für alle Mitgliedstaaten am ersten Tag des sechsten Monats nach Ablauf des Monats, welche der Generalsekretär benachrichtigt den Mitgliedstaaten.

§ 4. Die Mitgliedstaaten können Einwendungen innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Mitteilung, im Sinne des § 3. Im Falle der Opposition von einem Viertel der Mitgliedstaaten, wird diese Änderung nicht in Kraft treten. Die Verwendung von einem Aufsatz in den Bereichen Verkehr sowie zwischen den Mitgliedstaaten, die zu gegebener Zeit gemacht Opposition gegen die Entscheidung in vollem Umfang aus dem Inkrafttreten der Entscheidung suspendiert. DENNOCH, im Falle eines Widerspruchs gegen die Genehmigung der technischen Normen oder die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften darf nur durch ihren Einsatz in Transport und zwischen den Mitgliedstaaten des Inkrafttretens der Entscheidung ausgesetzt werden, Diese Bestimmungen gelten für die Einwände gegen die Entscheidung beantragen.

§ 5. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten der Suspensionen, im Sinne des § 4; Aussetzung endet nach Ablauf eines Monats ab dem Datum, an dem der Generalsekretär unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten von der Rücknahme des Einspruchs.

§ 6. Bei der Bestimmung der Anzahl von Einwendungen nach § 2 ich 4 nicht berücksichtigen die Mitgliedstaaten, DAS:

ein) haben kein Stimmrecht (Kunst. 14 § 5, Kunst. 26 § 7 oder Kunst. 40 § 4),

b) sind nicht Mitglieder der Kommission (Kunst. 16 § 1, Der zweite Satz),

c) eine Erklärung gemäß Artikel. 9 § 1 Einheitliche Rechtsvorschriften APTU.

 

Titel VII. Schlussbestimmungen

 

ARTIKEL 36.

Depositary

§ 1. Der Generalsekretär ist der Verwahrer dieses Übereinkommens. Seine Aufgaben als Verwahrer sind in Teil VII des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom aufgelistet 23 Mai 1969 Jahr.

§ 2. Im Falle einer Diskrepanz zwischen einem Mitgliedstaat und der Verwahrstelle für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, Verwahrstelle oder der zuständige Mitgliedstaat die Angelegenheit an den anderen Mitgliedstaaten beziehen oder, falls erforderlich, unterwerfen sich der Entscheidung des Verwaltungsausschusses.

 

ARTIKEL 37.

Der Beitritt zum Übereinkommen

§ 1. Das Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat, dessen Hoheitsgebiet der Eisenbahninfrastruktur betrieben wird,.

§ 2. Staat, der diesem Übereinkommen beitreten, wird die Anfrage an den Verwahrer beziehen. Der Verwahrer an die Mitgliedstaaten weiter.

§ 3. Der Vorschlag wird schließlich nach drei Monaten ab dem Datum der Mitteilung angenommen, im Sinne des § 2, Wenn fünf der Mitgliedstaaten nicht an den Verwahrer widersprechen. Der Verwahrer notifiziert unverzüglich dem Bewerberland für den Beitritt, sowie die Mitgliedstaaten. Der Beitritt wird am ersten Tag des dritten Monats wirksam, von dem Monat an, in dem die Notifikation.

§ 4. Im Falle der Opposition, mindestens fünf Mitgliedstaaten im Rahmen, im Sinne des § 3, Antrag auf Beitritt zur Entscheidung der Generalversammlung vorgelegt werden.

§ 5. Vorbehaltlich der Artikel. 42, Jeder Beitritt zum Übereinkommen kann nur zu dem Übereinkommen beziehen sich in der geltenden Fassung zum Zeitpunkt, der Beitritt wirksam wird.

 

ARTIKEL 38.

Der Beitritt von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

§ 1. Das Übereinkommen steht zum Beitritt offen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration mit Know-how bei der Regulation seiner eigenen Gesetzgebung binden ihre Mitglieder in Angelegenheiten nach diesem Übereinkommen und deren Mitgliedern ein oder mehrere Mitgliedstaaten. Die Bedingungen des Beitritts wird in dem Vertrag zwischen der Behörde und einer regionalen Organisation angegeben werden.

§ 2. Regionale Organisation kann das Recht, ihren Mitgliedern zugänglich im Rahmen des Übereinkommens, soweit sie das Ergebnis ihrer Zuständigkeit sind. Dies gilt auch für Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von finanziellen Verbindlichkeiten, im Sinne des Artikels. 26.

§ 3. Zur Ausübung des Stimmrechts und das Recht auf Einspruch, im Sinne des Artikels. 35 § 2 ich 4, regionale Organisation hat eine Reihe von Stimmen, die der Zahl ihrer Mitglieder Mitgliedstaaten der Organisation. Letzteres kann die Ausübung ihrer Rechte, und insbesondere das Wahlrecht, nur in dem Umfang nach § zulässig 2. Regionale Organisation hat kein Recht, in Angelegenheiten des Titels IV stimmen.

§ 4. ARTIKEL 41 gilt für die Beendigung des Beitritts weiter anwenden.

 

ARTIKEL 39.

Assoziierte Mitglieder

§ 1. Jedes Mitglied, dessen Hoheitsgebiet der Eisenbahninfrastruktur betrieben wird,, kann ein assoziiertes Mitglied der Organisation sein. Kunst. 37 § 2 tun 5 sinngemäß Anwendung.

§ 2. Ein assoziiertes Mitglied kann teilnehmen, nur eine beratende, in der Arbeit der Organe im Sinne des Artikels. 13 § 1 leuchtet. a i c tun f. Ein assoziiertes Mitglied kann als Mitglied des Verwaltungsausschusses ernannt. Es deckt die Ausgaben der Organisation von 0,25% Gesamtbetrag der Beiträge (Kunst. 26 § 3).

§ 3. Kunst. 41 gilt für die Kündigung eines assoziierten Mitglieds beantragen.

ARTIKEL 40.

Ruhen der Mitgliedschaft

§ 1. Ein Mitgliedstaat kann verlangen,, ohne Angabe des Übereinkommens, um die Mitgliedschaft in der Organisation auszusetzen, wenn keine internationalen Eisenbahnverkehr in seinem Hoheitsgebiet aus Gründen unabhängig vom Staat getan.

§ 2. Der Verwaltungsausschuss entscheidet über den Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft. Die Anwendung besteht aus dem Generalsekretär spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses.

§ 3. Ruhen der Mitgliedschaft tritt am ersten Tag des Monats, nach dem Zeitpunkt, welche die Generalsekretär informierte die Mitgliedstaaten über die Entscheidung des Verwaltungsausschusses. Ruhen der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der Anzeige von den Mitgliedstaaten ablaufen zu seinem Hoheitsgebiet den internationalen Eisenbahnverkehr wiederherzustellen. Der Generalsekretär unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

§ 4. Die Aussetzung der Mitgliedschaft wird:

ein) Befreiung von der Verpflichtung der Teilnahme der Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der Ausgaben der Organisation,

b) Aussetzung der Stimmrechte in den Organen der Organisation,

c) Aussetzung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung nach Artikel. 34 § 2 ich 3 und der Artikel. 35 § 2 ich 4.

ARTIKEL 41.

Die Kündigung des Übereinkommens

§ 1. Übereinkommen kann jederzeit gekündigt werden.

§ 2. Jeder Mitgliedstaat, der von dem Übereinkommen zurücktreten notifiziert dem Verwahrer. Die Kündigung wird am nehmen 31 Dezember nächsten Jahres.

ARTIKEL 42.

Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen

§ 1. Jeder Mitgliedstaat kann erklären,, jederzeit, dass es nicht in vollem Umfang anzuwenden einige der Anlagen des Übereinkommens. SONST, Reservierungen, sowie Aussagen zu bestimmten Bestimmungen des Übereinkommens oder seiner Anhänge gewährt sind nur zulässig, wenn, wenn solche Einwände oder Darstellungen sind ausdrücklich für den in diesen Bestimmungen vorgesehenen.

§ 2. Reservierungen oder Erklärungen sind dem Verwahrer zu notifizieren. Sie werden nach dem Inkrafttreten der Konvention endgültig für diesen Staat. Jede Aussage nach seinem Inkrafttreten gemacht werden wirksam auf 31 Dezember des Jahres nach dem Jahr, in dem die Anweisung. Der Verwahrer unterrichtet die Mitgliedstaaten.

 

ARTIKEL 43.

Die Lösung des

§ 1. Die Generalversammlung kann beschließen, die Organisation und ihre Befugnisse übertragen, um eine andere zwischenstaatliche Organisation beenden, NOTFALLS, der Festlegung der Bedingungen für diese Organisation.

§ 2. Im Falle der Kündigung des, ihr Vermögen wird unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt, Mitglieder der letzten fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren vor der Bereitstellung, im Sinne des § 1. Das Anwesen befindet sich im Verhältnis zu dem durchschnittlichen Prozentsatz aufgeteilt, welche die Mitgliedstaaten wpłacały der Organisation für die letzten fünf Jahre.

ARTIKEL 44.

Übergangsbestimmungen

In Fällen, im Sinne des Artikels. 34 § 7, Kunst. 35 § 4, Kunst. 41 § 1 i art. 42, geltende Recht zum Zeitpunkt der Abschluss von Abkommen in Übereinstimmung mit den CIV, CIM, Einheitliche Richtlinien CUL und die CUV, gelten für bestehende Verträge.

ARTIKEL 45.

Wortlaute des Übereinkommens

§ 1. Konvention wurde eingezogen: Französisch, Deutsch und Englisch. Im Falle von Abweichungen herrschen nur die Französisch Text.

§ 2. Auf Ersuchen eines der betroffenen Länder, Die Organisation muss eine offizielle Übersetzung des Übereinkommens in anderen Sprachen machen, Wenn eine dieser Sprachen ist die offizielle Sprache im Gebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten. Übersetzungen werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten entwickelt.

 

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)

ARTIKEL 1.

Richterlichen Immunität, und Vollzugsmaßnahmen

§ 1. Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit genießt die Organisation Immunität von der Gerichts-und Durchsetzung, außer in den folgenden Fällen:

ein) wenn die Organisation verzichtet ausdrücklich auf diese Immunität in einem bestimmten Fall,

b) im Falle von Zivilverfahren durch einen Dritten gebracht,

c) im Falle einer Widerklage, direkt mit einem Rechtsstreit zwischen der Hauptsache von der Organisation gebracht initiiert verbunden,

d) Lohnzahlung bei einer Anlage, Löhne und andere Zahlungen aus der Organisation ihres Personals als per Gerichtsbeschluss dazu beauftragt.

§ 2. Und Glück, Besitz von der Organisation, wo immer sie waren, genießen Immunität gegen jede Art von Anforderung, Beschlagnahme, Sequestrierung und andere Formen der Beschlagnahme oder Zwang, außer in den Fällen, wenn die erforderliche Zeit zur Vermeidung von Unfällen, Kraftfahrzeuge beteiligt sind von der Organisation oder in ihrem Namen handelt und in den Fällen Besitz, welche erfordert die Untersuchung, Unfälle verursacht durch die oben.

ARTIKEL 2.

Schutz vor Enteignung

Wenn Enteignung ist im öffentlichen Interesse notwendig, muss alle angemessenen Schritte, um dies zu verhindern, einer Enteignung wurde zu einem Hindernis für die Ausübung der Organisation. Es sollte auch Entschädigung im Voraus bezahlt werden, schnell und eine geeignete Menge.

ARTIKEL 3.

Befreiung von Steuern

§ 1. Jeder Mitgliedstaat befreien Organisation, ihr Eigentum und ihre Einkünfte aus der Zahlung der direkten Steuern, Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit. Wenn Sie etwas kaufen oder verwenden Sie die Dienstleistungen von beträchtlichem Wert, erforderlich für die Wahrnehmung der Amtsgeschäfte von der Organisation, und wenn der Preis für solche Käufe oder Dienstleistungen Steuern oder Gebühren, Die Mitgliedstaaten erteilen, JEDESMAL, möglichst, geeignete Vorkehrungen, um die Organisation von diesen Steuern oder Abgaben oder freizugeben, um die Beträge in der Höhe gleich der Erholung.

§ 2. Nicht gewährt werden keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die nur für die geleisteten Dienste gezahlt werden.

§ 3. Güter erworben gemäß § 1 nicht verkauft, weiterverkauft oder anderweitig verwendet werden, als unter den Bedingungen von den Mitgliedstaaten festgelegten, das eine Befreiung gewährt.

ARTIKEL 4.

Ausnahmen von der Besteuerung

§ 1. Oder ausgeführten Waren, die von der Organisation und dessen Verbesserung unbedingt erforderlich beruflichen Pflichten zu erfüllen, werden von sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben bei der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, freizustellen.

§ 2. Es gibt keine Ausnahmen nach diesem Artikel gewährten, in Bezug auf den Kauf und Import von Waren oder Dienstleistungen, konzipiert für die Bedürfnisse des Personals der Organisation.

§ 3. Kunst. 3 § 3 gelten sinngemäß für Waren gemäß eingeführte § 1.

ARTIKEL 5.

Akten über den

Die offiziellen Aktivitäten der Organisation, im Sinne dieses Protokolls, sind die folgenden Zwecke, im Sinne des Artikels. 2 Konvention.

ARTIKEL 6.

Devisengeschäfte

Die Organisation darf erfassen und speichern alle Fonds, DEVISEN, Bargeld oder Wertpapiere. Es kann frei darüber verfügen für alle Zwecke zur Verfügung gestellt, die im Abkommen, und kann in jeder Währung Konten in dem Maße notwendig, um die Verpflichtungen betraut.

ARTIKEL 7.

Bereitstellung von Informationen

Im Hinblick auf die offizielle Austausch von Informationen und Übermittlung aller ihrer Schriftstücke, Organisation ist die Behandlung mindestens die gleiche wie die, genossen durch andere vergleichbare internationale Organisationen aus jedem Mitgliedstaat.

ARTIKEL 8.

Vorrechte und Immunitäten der Vertreter der

Vertreter der Mitgliedstaaten genießen bei der Ausübung ihres Amtes und im Rahmen ihrer Mission den folgenden Privilegien und Immunitäten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats:

ein) gerichtliche Immunität, auch nach ihrem Ausscheiden, für Handlungen, einschließlich Aussagen in Wort und Schrift, verpflichtet, im Rahmen ihrer Aufgaben; Diese Immunität erlischt, wenn die Schäden, die aus einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder einem anderen Transportmittel in dem der Vertreter des Staates gehören oder von ihm oder im Falle der Verletzung von Verkehrsregeln über die oben genannten Transportmittel verursacht,

b) Schutz vor persönlicher Immunität und Befreiung von der Haft, außer auf frischer Tat ertappt,

c) Unverletzlichkeit des persönlichen Gepäcks, mit Ausnahme auf frischer Tat ertappt,

d) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke und Urkunden,

und) Ausnahmen für sich und ihre Ehegatten von allen Formalitäten, die Kontrolle und Registrierung von Ausländern,

f) die gleichen Erleichterungen für die Bereitstellung von Geld-oder Wechselkurspolitik, stehen Vertreter ausländischer Regierungen, der als vorübergehender amtlicher Mission.

ARTIKEL 9.

Die Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder des Personals der Organisation

Die Mitarbeiter der Organisation ist in der Ausübung seines Amtes die folgenden Privilegien und Immunitäten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats:

ein) gerichtliche Immunität für Handlungen, einschließlich Aussagen in Wort und Schrift, verpflichtet, während des Dienstes und die Aufgabe, mich; Diese Immunität erlischt, wenn, Schäden, die aus einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder einem anderen Fortbewegungsmittel von einem Mitarbeiter der Organisation oder durch die Fahrt oder im Falle der Verletzung von Verkehrsregeln über die oben genannten Beförderungsmitteln im Eigentum verursacht; Mitarbeiter profitieren von dieser Immunität auch, nachdem sie in die Organisation eingestellt worden,

b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke und Urkunden,

c) die gleiche Befreiung von Vorschriften auf Einwanderungsbeschränkungen und die Aliens zu überprüfen, wie, der in der Regel die Mitarbeiter der internationalen Organisationen; die gleichen Erleichterungen von Familienangehörigen von Mitarbeitern übrigen mit ihnen im selben Haushalt verwendet,

d) Befreiung von der nationalen Einkommensteuer Gebühren, vorbehaltlich der Einführung der inländischen Besteuerung für die Organisation Gehälter, Löhne und andere Bezüge von der Organisation besoldet; Dennoch legen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Gehälter, Löhne und Gehälter in der Berechnung von Steuern auf Einkommen aus anderen Quellen; Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese Steuergutschriften und Renten und Hinterbliebenenrenten von der Organisation für ehemalige Mitarbeiter und andere Personen berechtigt, sie bezahlt verwenden,

und) für die Bereitstellung von Devisen haben die gleichen Privilegien, in der Regel durch Beamte internationaler Organisationen genossen,

f) in Zeiten internationaler Krisen, beide Mitarbeiter, und deren Familienangehörige, übrigen mit ihnen im selben Haushalt, haben die gleiche Ausstattung für die Rückführung, in der Regel durch Beamte internationaler Organisationen genossen.

ARTIKEL 10.

Vorrechte und Immunitäten der Sachverständigen

Experten der Organisation für den Einsatz in der Ausübung seines Amtes ernannt mit der Organisation oder zum Ausführen bestimmter Aufgaben für die folgenden Privilegien und Immunitäten, wenn sie notwendig sind, um die Aufgaben zu erfüllen, einschließlich Fahrten in Ausübung dieser Pflichten oder während Delegationen:

ein) gerichtliche Immunität für Handlungen, einschließlich Aussagen in Wort und Schrift, begangen, indem sie bei der Ausübung ihrer; Diese Immunität erlischt, wenn die Schäden, die aus einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder einem anderen Beförderungsmittel im Besitz vom Prüfer durchgeführt oder von ihm oder im Falle der Verletzung von Verkehrsregeln über die oben genannten Transportmittel verursacht; Experten genießen diese Immunität auch nach Beendigung ihrer Aufgaben an die Organisation,

b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke und Urkunden,

c) Erleichterung der Wechselkurse, erforderlich sind, um ihre Gehälter überweisen,

d) dieselben Erleichterungen in Bezug auf persönliches Gepäck, stehen Vertreter ausländischer Regierungen, der als vorübergehender amtlicher Mission.

ARTIKEL 11.

Zweck der Privilegien und Immunitäten gewährt

§ 1. Die Vorrechte und Immunitäten im Sinne dieses Protokolls festgelegt wurden lediglich zur Durchführung, unter allen Umständen, die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die völlige Unabhängigkeit der, denen sie gewährt werden. Die zuständige Behörde abschaffen keine Immunität in allen Fällen, wo ihr Verhalten könnte mit der Rechtspflege beeinträchtigen und in dem Immunität kann ohne Beeinträchtigung des Zieles verzichtet werden, erteilt worden ist, welche.

§ 2. Zuständige Behörden im Sinne des § 1 sind:

ein) Mitgliedstaaten, in Bezug auf ihre Vertreter,

b) Verwaltungsausschuss, für den Generalsekretär,

c) Der Generalsekretär, im Verhältnis zu anderen Mitarbeitern und Experten von der Organisation ernannt.

ARTIKEL 12.

Verhinderung des Missbrauchs

§ 1. Nichts in diesem Protokoll wird nicht von jedem Mitgliedstaat Vorurteil das Recht, alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu bringen.

§ 2. Die Organisation arbeitet mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um die geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten und auf jegliche Missbräuche der die Vorrechte und Befreiungen in diesem Protokoll vorgesehenen verhindern.

ARTIKEL 13.

Die Behandlung der Angehörigen

Kein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, die Vorrechte und Immunitäten im Sinne dieses Protokolls zu gewähren:

ein) Artikel. 8, mit Ausnahme von Punkt. d),

b) Artikel. 9, mit Ausnahme von Punkt. ein), b) I d),

c) Artikel. 10, mit Ausnahme von Punkt. ein) I b),

ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz in diesem Staat.

ARTIKEL 14.

Nebenabreden

Die Organisation kann mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten ergänzende Vereinbarungen für die Anwendung dieses Protokolls in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten schließen, sowie andere Vereinbarungen, das reibungslose Funktionieren der Organisation sicherstellen.

Anhang A. Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Beförderung von Reisenden mit der Bahn (CIV)
Anhang B. Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Beförderung von Gütern (CIM)
Anhang C. Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf (RID)
Anhang D. Einheitliche Rechtsvorschriften über Verträge über den Einsatz von Fahrzeugen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV)
Anhang E. Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (IN)
Anhang F. Einheitliche Rechtsvorschriften für die Validierung von technischen Normen und die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr eingesetzt (APTU)
Anhang G. Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet (ATMF)