Anhang F

Einheitliche Rechtsvorschriften für die Validierung von technischen Normen und die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr eingesetzt (APTU)

ARTIKEL 1.
Umfang

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren der Genehmigung der Normen und technischen Annahme harmonisierter technischer Regeln für die Fahrzeuge für den Einsatz im internationalen Verkehr ausgelegt.

ARTIKEL 2.
Definitionen

Für die Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und deren Anhänge, AUSDRUCK:

ein) "Vertragsstaat" bedeutet einen Mitgliedstaat der, was bisher nicht im Einklang mit Artikel gemacht. 42 § 1 Der erste Satz des Übereinkommens, Reservierung auf dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften,

b) "Internationaler Verkehr" jede Bewegung von Schienenfahrzeugen auf Bahnlinien verknüpfen die Territorien von mindestens zwei Vertragsstaaten,

c) "Eisenbahn-Gesellschaft" eine private oder öffentliche, befugt, Personen oder Güter zu tragen, und das sorgt für gute Traktion,

d) "Infrastrukturbetreiber" jede Einrichtung oder jedes Verwaltungsorgan die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur,

und) "Eisenbahn-Ausrüstung" jede Bahn Geräte für den Einsatz im internationalen Verkehr bestimmt, Insbesondere Schienenfahrzeuge und Schieneninfrastruktur,

f) "Eisenbahn-Fahrzeug" ein Fahrzeug bewegen kann, auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen mit oder ohne Fahrantrieb,

g) "Traction" ist ein Schienenfahrzeug mit einem eigenen Antrieb ausgerüstet,

h) "Konvertible Mark" ein Eisenbahnfahrzeug, nicht mit einem eigenen Antrieb ausgerüstet, die Beförderung von Gütern,

ich) "Pkw" ein Eisenbahnfahrzeug, nicht mit einem eigenen Antrieb ausgerüstet, für den Personenverkehr,

j) "Eisenbahninfrastruktur" alle Schienenwege und festen Anlagen, wenn sie notwendig sind, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und Schienenverkehr,

k) "Technische Standards" jede technische Spezifikation, die von anerkannten nationalen oder internationalen Normungsgremien, gemäß dem Verfahren verwendet, indem; Jede technische Spezifikation innerhalb der Europäischen Union entwickelt, ist ein technischer Standard,

die) Ich) "Technische Vorschrift" alle anderen Prinzipien als einer technischen Norm für den Bau, Betriebssystem, erhalten oder Verfahren für den Umgang mit Eisenbahnmaterial,

m) "Fachausschuss für technische Fragen" bezeichnet die Kommission, im Sinne des Artikels 13 § 1 Punkt f des Übereinkommens.

ARTIKEL 3.
Die

§ 1. Genehmigung des technischen Standards für Schienenverkehrstechnik sowie die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial ist es,:

ein) erleichtern den freien Verkehr von Fahrzeugen und die kostenlose Nutzung anderer Eisenbahnmaterial im internationalen Verkehr,

b) Beitrag zur Gewährleistung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Eignung für den internationalen Nachrichtenverkehr,

c) Berücksichtigung von Umwelt-und Gesundheitsschutz.
§ 2. Bei der Genehmigung oder Annahme von technischen Standards harmonisierter technischer Standards, sollte Rechnung nur dieser Standards und dieser Regeln getroffen werden, davon wurden auf internationaler Ebene entwickelt.
§ 3. Zu diesem Zweck, so weit wie möglich:

ein) um die Interoperabilität von technischen Systemen und Komponenten, die für die internationale Kommunikation zu gewährleisten,

b) harmonisierten technischen Normen und technischen Vorschriften sollten in der Leistung im Einklang; In geeigneten Fällen sollte für Variationen erlauben.

ARTIKEL 4.
Entwickeln Normen und technischen Vorschriften

§ 1. Entwicklung technischer Normen und einheitlicher technischer Vorschriften für Schienenverkehrstechnik in die Zuständigkeit der Gremien angemessen erachtet in diesem Bereich.
§ 2. Die Standardisierung von industriellen Produkten und Verfahren in die Zuständigkeit der anerkannten nationalen und internationalen Normungsgremien.

ARTIKEL 5.
Genehmigung der technischen Standards

§ 1. Der Antrag auf Genehmigung der technischen Normen können eingereicht werden:

ein) jeder Vertragsstaat,

b) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit auf dem Gebiet der technischen Normen für Eisenbahnmaterial übertragen,

c) allen nationalen und internationalen Normungsgremien, deren Aufgabe es ist, in Bezug auf die Schiene zu normalisieren,

d) Jeder Vertreter der Internationalen Vereinigung, für die Mitglieder der Existenz von technischen Standards für Eisenbahn-Ausrüstung ist notwendig aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit in ihrem Geschäft.
§ 2. Fachausschuss für technische Fragen, über die Genehmigung der technischen Standards unter entscheiden, im Sinne des Artikels. 16, Kunst. 20 i art. 33 § 6 Konvention. Die Beschlüsse treten in Übereinstimmung mit Artikel kommen. 35 § 3 zu § 4 Konvention.

ARTIKEL 6.
Annahme einheitlicher technischer Vorschriften

§ 1. Der Antrag auf Annahme einheitlicher technischer Vorschriften können eingereicht werden:

ein) jeder Vertragsstaat,

b) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften übertragen, im Zusammenhang mit Eisenbahn,

c) Jeder Vertreter der Internationalen Vereinigung, für die Mitglieder der Existenz harmonisierter technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial ist aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit in ihrem Geschäft.
§ 2. Technische Experten Ausschuss wählt, um eine einheitliche technische Vorschrift im Einklang mit dem Verfahren erlassen. 16, Kunst. 20 i art. 33 § 6 Konvention. Die Beschlüsse treten in Übereinstimmung mit Artikel kommen. 35 § 3 zu § 4 Konvention.

ARTIKEL 7.
Die Form Zugriffe

Schlussfolgerungen, im Sinne des Artikels. 5 i art. 6 muss vollständig sein, konsistenten und angemessenen. Anträge sind an den Generalsekretär der einer seiner Amtssprachen gesendet werden.

ARTIKEL 8.
Attachments

§ 1. Zugelassene technische Normen und technischen Vorschriften verabschiedet Uniform in den folgenden Anhängen enthalten diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften:

ein) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften für alle Schienenfahrzeuge (ANLAGE 1),

b) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften für Traktion (ANLAGE 2),

c) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften für Güterwagen (ANLAGE 3),

d) Technische Normen und einheitliche technische Regelung für Pkw (ANLAGE 4),

und) harmonisierten technischen Normen und technischen Vorschriften für die Installation von Infrastruktur, andere als die in Unterabsatz genannten. f (ANLAGE 5),

f) Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs als (ANLAGE 6),

g) Technische Normen und einheitliche technische Regeln für informationstechnische Systeme (ANLAGE 7),

h) harmonisierten technischen Normen und technischen Vorschriften in Bezug auf jedes andere Eisenbahnmaterial (ANLAGE 8).
§ 2. Die Anhänge sind Bestandteil dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften. Ihre Struktur sollte berücksichtigt werden, die unterschiedliche Spurweite, Extrem, Systeme der Energieversorgung und Sicherungssysteme in den Verkehr in den Vertragsstaaten.
§ 3. Anhänge werden ersetzt durch, durch den Fachausschuss für technische Fragen auf das Inkrafttreten des Protokolls von angenommen werden 3 Juni 1999 Jahr der Einführung von Änderungen des Übereinkommens, nach dem Verfahren wie dem nach Artikel. 16, Kunst. 20 i art. 33 § 6 Übereinkommen über die Änderungen der Anhänge.

ARTIKEL 9.
Statements

§ 1. Jeder Vertragsstaat kann sich innerhalb von vier Monaten, das Datum der Notifikation beim Generalsekretär der Entscheidung der Kommission für technische Fragen, geben Sie ihm eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die Staaten, dass es nicht oder nur teilweise zur Anwendung technischer Standard oder einheitliche Regelung in Bezug auf Eisenbahninfrastruktur, auf seinem Gebiet und Verkehrsinfrastruktur auf dem Gelände der genehmigten.
§ 2. Vertragsstaaten, das machte den Vorbehalt im Sinne des § 1, nicht berücksichtigt bei der Bestimmung der Anzahl von Zuständen, die nach Artikel. 35 § 4 Einwendungen gegen die Konvention,, verursacht, es nicht in Kraft treten, Entscheidung der Kommission für technische Fragen.
§ 3. SIE, die einen Vorbehalt nach § gemacht 1, kann jederzeit widerrufen, Mitteilung an den Generalsekretär. Der Widerruf wird wirksam am ersten Tag des zweiten Monats, das Datum der Meldung.

ARTIKEL 10.
Aufhebung der Homogenität der technischen

Nach dem Inkrafttreten der Anhänge, angenommen von der Kommission für technische Fragen, gemäß Artikel. 8 § 3 Anhänge, in allen Vertragsstaaten des Internationalen Übereinkommens für die Einheit der Railway Technical, unterzeichnet in Bern am 21 Oktober 1882 Jahr, hebt die Bestimmungen der Abkommen in der Fassung der 1938 Jahr.

ARTIKEL 11.
Priority-Anhänge

§ 1. Nach dem Inkrafttreten der Anhänge von der Kommission für technische Fragen in Übereinstimmung mit Artikel angenommen. 8 § 3, harmonisierten technischen Normen und technischen Vorschriften, enthalten in diesen Anlagen, herrschen zwischen den Vertragsstaaten in Bezug auf die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Einheit der Railway Technical, unterzeichnet in Bern am 21 Oktober 1882 Jahr, dem Wortlaut der 1938 Jahr.
§ 2. Nach dem Inkrafttreten der Anhänge von der Kommission für technische Fragen in Übereinstimmung mit Artikel angenommen. 8 § 3, Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften und die technischen Standards und einheitliche technische Vorschriften in diesen Anhängen enthalten sind, sind in Vertragsstaaten Vorrang vor den technischen Bestimmungen:

ein) Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung der Personen-und Gepäckwagen im internationalen Verkehr (RIC),

b) Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im internationalen Verkehr (RIV).

ANLAGE 1
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften für alle Schienenfahrzeuge.

Ein. Die Breite der Spur:
1. Eisenbahnen mit Normalspur (1435 mm)

2. Railways mit breiter Spur (RUSSISCH 1520 mm)

3. Railways mit breiter Spur (FINNISCH 1524 mm)

4. Railways mit breiter Spur (IRISCH 1600 mm)

5. Railways mit breiter Spur (Iberische 1688 mm)

6. Andere Eisenbahnen

B. Messen:
1. Eisenbahnen mit Normalspur auf dem europäischen Kontinent

2. Eisenbahnen mit Normalspur in Großbritannien.

3. …

C. ..

ANLAGE 2
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften für Traktion

Ein. Die Systeme der Energieversorgung:
1. GLEICHSTROM 3000 AM

2. GLEICHSTROM 1500 V und weniger

3. WECHSELSTROM 25 KV / 50 Hz

4. WECHSELSTROM 15 KV/16 2/3 Hz

B. Sicherheit in den Verkehr:

ANLAGE 3
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften für Güterwagen

ANLAGE 4
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften für Pkw

ANLAGE 5
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften für den Einbau von Infrastruktur

ANLAGE 6
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs als

ANLAGE 7
Technische Normen und einheitliche technische Regeln für informationstechnische Systeme

ANLAGE 8
Technische Normen und einheitliche technische Vorschriften betreffend jedes andere Eisenbahnmaterial
Die erste Stufe wird in den vorgenannten Anhängen Technische Normen und einheitliche technische Regeln für Schienenverkehrstechnik schon bestehenden aufgenommen werden und auf internationaler Ebene anerkannt, enthalten in der Einheit von Technik, RIV, RIC und Technische Datenblätter der International Union of Railways (UIC).