Anhang C

Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf (RID)

ARTIKEL 1.
Umfang

§ 1. Diese Regelungen gelten für:

ein) Internationale Beförderung gefährlicher Güter im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten,

b) komplementäre Schienenverkehr, auf die die CIM, unterliegt den Regeln für die Beförderung im internationalen einem anderen Verkehrsträger, und Aktivitäten, gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung.
§ 2. Gefährliche Güter, deren Beförderung durch Anhang ausgeschlossen werden, unterliegen nicht den internationalen Verkehr.

ARTIKEL 2.
Ausnahmen

Dieses Reglement gilt nicht,, ganz oder teilweise, für die Beförderung gefährlicher Güter, den die Ausnahme in Anhang vorgesehenen. Ausnahmen können nur erbracht werden, wenn, wenn die Anzahl der, Art redundanten Verkehr oder Sicherheit für den Transport des Behälters.

ARTIKEL 3.
Einschränkungen

Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, regeln oder zu verbieten internationale Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet aus anderen Gründen als der Sicherheit der Beförderung.

ARTIKEL 4.
Anwendbarkeit anderer Vorschriften

Transport, , für die diese AGB, unterliegen weiterhin innerstaatlichem oder internationalem, verwendet für die Beförderung von Gütern auf der Schiene.

ARTIKEL 5.
Art der Züge erlaubt. Beförderung als Handgepäck, Gepäck oder in Fahrzeugen

§ 1. Beförderten gefährlichen Güter nur Güterzüge mit Ausnahme:

ein) gefährlichen Güter zur Beförderung in Übereinstimmung mit Anhang autorisiert, mit Höchstmengen und die besonderen Bedingungen für die Beförderung in Zügen außer den Güterzügen,

b) Gefahrguttransport unter den spezifischen Bedingungen im Anhang in Form von Handgepäck befördert wird, Gepäck oder Kraftfahrzeugen im Einklang mit Artikel. 12 CIV.
§ 2. Der Reisende darf gefährliche Güter bringen als Handgepäck, Gepäck oder Kraftfahrzeugen, wenn sie nicht erfüllen spezifische Bedingungen in Anhang.

ARTIKEL 6.
ANLAGE

[1] Anhang ist ein integraler Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.